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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0016 E 24. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 1 Abs. 2 VStG steht einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mwN).Paragraph eins, Absatz 2, VStG steht einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Artikel 7, Absatz eins, EMRK nicht ableiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060042.L02Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016