RS Vwgh 2016/4/15 Ra 2016/02/0028

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Veröffentlicht am 15.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974;
ArbIG 1993 §14 Abs1;
ArbIG 1993 §14 Abs2;
ArbIG 1993 §14;
ArbIG 1993 §15 Abs1;
ArbIG 1993 §15;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §26 Abs8 idF 2012/I/035;
ArbIG 1993 §7 Abs2;
ArbIG 1993 §7 Abs5;
AVG §1;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Entsprechend der Einrichtung der Arbeitsinspektorate nach § 14 Abs. 1 und 2 ArbIG 1993 als Behörden einerseits und dem Zentral-Arbeitsinspektorat als für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelnde Organisationseinheit des Bundesministeriums andererseits sehen die Vorschriften der §§ 14 f, 26 Abs. 8 ArbIG 1993 eine (sachliche und örtliche) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den genannten Behörden vor. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig auf die (vorhandene) Zuständigkeit des tätig gewordenen Arbeitsinspektorates abgestellt (vgl. E 31. Juli 2014, 2013/02/0278; E 29. November 2000, 98/09/0031; E 8. Juli 1994, 94/02/0079; E 21. Februar 1994, 92/04/0283; E 20. Juni 1991, 90/19/0217). Dass in manchen der Bestimmungen des ArbIG 1993 vom "zuständigen Arbeitsinspektorat" (zB § 23 Abs. 1) die Rede ist, während andere auf "die Arbeitsinspektorate" Bezug nehmen (zB § 7 Abs. 2), wurzelt historisch in dem Umstand, dass es der Gesetzgeber als notwendig ansah, die Zuständigkeit des in Verfahren vor anderen Behörden involvierten Arbeitsinspektorats näher zu umschreiben (so die Erläuterungen zum ArbIG 1974, RV 928 BlgNR 13. GP, S. 14), während die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des § 15 Abs. 1 ArbIG 1993 erst mit dem ArbIG 1993 vorgesehen wurde. Die Befugnisse nach § 7 Abs. 2 und 5 ArbIG 1993 kommen nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw. dessen Organen)zu.Entsprechend der Einrichtung der Arbeitsinspektorate nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 ArbIG 1993 als Behörden einerseits und dem Zentral-Arbeitsinspektorat als für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelnde Organisationseinheit des Bundesministeriums andererseits sehen die Vorschriften der Paragraphen 14, f, 26 Absatz 8, ArbIG 1993 eine (sachliche und örtliche) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den genannten Behörden vor. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig auf die (vorhandene) Zuständigkeit des tätig gewordenen Arbeitsinspektorates abgestellt vergleiche E 31. Juli 2014, 2013/02/0278; E 29. November 2000, 98/09/0031; E 8. Juli 1994, 94/02/0079; E 21. Februar 1994, 92/04/0283; E 20. Juni 1991, 90/19/0217). Dass in manchen der Bestimmungen des ArbIG 1993 vom "zuständigen Arbeitsinspektorat" (zB Paragraph 23, Absatz eins,) die Rede ist, während andere auf "die Arbeitsinspektorate" Bezug nehmen (zB Paragraph 7, Absatz 2,), wurzelt historisch in dem Umstand, dass es der Gesetzgeber als notwendig ansah, die Zuständigkeit des in Verfahren vor anderen Behörden involvierten Arbeitsinspektorats näher zu umschreiben (so die Erläuterungen zum ArbIG 1974, Regierungsvorlage 928 BlgNR 13. GP, Sitzung 14), während die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG 1993 erst mit dem ArbIG 1993 vorgesehen wurde. Die Befugnisse nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 ArbIG 1993 kommen nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw. dessen Organen)zu.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020028.L05

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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