RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2016/18/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §51;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0057 Ra 2016/18/0060 Ra 2016/18/0059 Ra 2016/18/0058

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Asylangelegenheiten - Die gegenständlichen Verfahren wurden durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen (vgl. § 28 Abs. 1 AsylG 2005). Die revisionswerbenden Parteien erlangten damit den Status von Asylberechtigten, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN). Fallbezogen beendete die Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien wegen entschiedener Sache im dritten Verfahrensgang zwar ihr vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht, sie führte jedoch nicht zum Wiederaufleben der im zweiten Verfahrensgang erlassenen Rückkehrentscheidungen. Folglich bestehen gegen die revisionswerbenden Parteien keine dem Vollzug zugänglichen Entscheidungen. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher mit ihren Ausführungen, die Abschiebung würde für sie eine echte Gefahr für Leib und Leben darstellen, keinen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darlegen, weil keine Titel für ihre Abschiebung bestehen. (Die Revisionen richteten sich gegen die die Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache bestätigenden Erkenntnisse.)Nichtstattgebung - Asylangelegenheiten - Die gegenständlichen Verfahren wurden durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zugelassen vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005). Die revisionswerbenden Parteien erlangten damit den Status von Asylberechtigten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden vergleiche VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN). Fallbezogen beendete die Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien wegen entschiedener Sache im dritten Verfahrensgang zwar ihr vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht, sie führte jedoch nicht zum Wiederaufleben der im zweiten Verfahrensgang erlassenen Rückkehrentscheidungen. Folglich bestehen gegen die revisionswerbenden Parteien keine dem Vollzug zugänglichen Entscheidungen. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher mit ihren Ausführungen, die Abschiebung würde für sie eine echte Gefahr für Leib und Leben darstellen, keinen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darlegen, weil keine Titel für ihre Abschiebung bestehen. (Die Revisionen richteten sich gegen die die Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache bestätigenden Erkenntnisse.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180056.L01.1

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten