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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
§ 76 Abs. 3 AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 des § 76 AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter nach Abs. 1 (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter nach Abs. 2 erster Satz (auf Grund Verschuldens) des § 76 AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).Paragraph 76, Absatz 3, AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 76, AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter nach Absatz eins, (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter nach Absatz 2, erster Satz (auf Grund Verschuldens) des Paragraph 76, AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040050.L04Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016