Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/17/0151, im Zusammenhang mit einem an die FMA gerichteten Auskunftsbegehren ausgesprochen hat, hat auch die FMA zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170342.X01Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016