RS Vwgh 2016/4/21 Ra 2016/19/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf. Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vor, noch hat der Asylwerber im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf. Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vor, noch hat der Asylwerber im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC kommen werde.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L03

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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