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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf. Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vor, noch hat der Asylwerber im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf. Im vorliegenden Fall liegen weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vor, noch hat der Asylwerber im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC kommen werde.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L03Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016