RS Vwgh 2016/4/21 Ra 2016/19/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgte, hat das BVwG zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein anderer Staat (Slowenien) auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Einer behebenden Entscheidung iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zu Recht erfolgte, hat das BVwG zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein anderer Staat (Slowenien) auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Einer behebenden Entscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L02

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten