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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgte, hat das BVwG zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein anderer Staat (Slowenien) auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Einer behebenden Entscheidung iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zu Recht erfolgte, hat das BVwG zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein anderer Staat (Slowenien) auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Einer behebenden Entscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L02Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016