RS Vwgh 2016/4/21 Ra 2016/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0020

Rechtssatz

§ 24 Abs. 1 FSG 1997 erlaubt die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG 1997 sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 20. September 2001, 99/11/0279, vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0051, vom 13. August 2003, 2001/11/0183, vom 20. April 2004, 2003/11/0189, vom 20. April 2004, 2004/11/0020, und vom 18. September 2012, 2010/11/0151, jeweils mwN.). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat.Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997 erlaubt die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG 1997 sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 20. September 2001, 99/11/0279, vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0051, vom 13. August 2003, 2001/11/0183, vom 20. April 2004, 2003/11/0189, vom 20. April 2004, 2004/11/0020, und vom 18. September 2012, 2010/11/0151, jeweils mwN.). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110019.L02

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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