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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0203 E 21. April 2016Rechtssatz
In dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0169, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Geschäftsführung bezieht. Maßgeblich für die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber die davon zu unterscheidende persönliche Weisungsgebundenheit (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0177, mit weiteren Nachweisen), wenn auch das gesellschaftsrechtlich bedingte gänzliche Fehlen einer Weisungsgebundenheit grundsätzlich einem Dienstverhältnis des GmbH-Geschäftsführers - unbeschadet der Regelung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 - entgegensteht (vgl. verstärkter Senat vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980). Gegenteiliges ergibt sich im Anwendungsbereich des EStG 1988 auch nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2015, 2012/13/0088, dargelegt hat - aus dem Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081.In dem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0169, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Geschäftsführung bezieht. Maßgeblich für die Weisungsgebundenheit im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber die davon zu unterscheidende persönliche Weisungsgebundenheit vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0177, mit weiteren Nachweisen), wenn auch das gesellschaftsrechtlich bedingte gänzliche Fehlen einer Weisungsgebundenheit grundsätzlich einem Dienstverhältnis des GmbH-Geschäftsführers - unbeschadet der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 - entgegensteht vergleiche verstärkter Senat vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980). Gegenteiliges ergibt sich im Anwendungsbereich des EStG 1988 auch nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2015, 2012/13/0088, dargelegt hat - aus dem Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150202.X03Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016