RS Vwgh 2016/4/26 Ro 2015/09/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2016
beobachten
merken

Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz

Norm

ABGB §983;
DaKRÄG 2010;
Statut Linz 1992 §58;
Statut Linz 1992 §78 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/09/0004

Rechtssatz

Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. E 12. September 1979, 255/79; E 24. November 2006, 2006/02/0235). Den Begriffen Darlehen und Darlehensvertrag im Statut Linz 1992 vor der Nov LGBl Nr 1/2012 ist keine andere Bedeutung zuzumessen gewesen als nach der seit Jahrzehnten in § 983 ABGB verankerten Definition. Der Hinweis darauf, dass bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes nur Realkontrakte erfasst waren, ist nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass es einem Normunterworfenen zumutbar gewesen wäre, die im Statut Linz 1992 vor der Nov LGBl Nr 1/2012 ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps gemeint sein könnten, anders zu verstehen als nach § 983 ABGB. Unter einem Zinsswap ist ein Zinsderivat zu verstehen, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Der gegenständliche Zinsswap wurde zur Absicherung gegen steigende Zinsen geschlossen. Selbst wenn man - über die Definition des § 983 ABGB hinausgehend - unter dem Begriff des "Darlehens" vom Regelungszweck der Überwachung der Verschuldung her auch Kreditaufnahmen oder gleichzuhaltende Geschäfte verstehen wollte, so wären diese von Maßnahmen zur Verringerung damit einhergehender Risiken (hier des Risikos steigender Zinsen) grundsätzlich zu unterscheiden. Derartige Finanzgeschäfte sind erst durch die OÖ Gemeinderechtsnovelle 2012 (LGBl. Nr. 1/2012) ausdrücklich erfasst.Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche E 12. September 1979, 255/79; E 24. November 2006, 2006/02/0235). Den Begriffen Darlehen und Darlehensvertrag im Statut Linz 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ist keine andere Bedeutung zuzumessen gewesen als nach der seit Jahrzehnten in Paragraph 983, ABGB verankerten Definition. Der Hinweis darauf, dass bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes nur Realkontrakte erfasst waren, ist nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass es einem Normunterworfenen zumutbar gewesen wäre, die im Statut Linz 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps gemeint sein könnten, anders zu verstehen als nach Paragraph 983, ABGB. Unter einem Zinsswap ist ein Zinsderivat zu verstehen, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Der gegenständliche Zinsswap wurde zur Absicherung gegen steigende Zinsen geschlossen. Selbst wenn man - über die Definition des Paragraph 983, ABGB hinausgehend - unter dem Begriff des "Darlehens" vom Regelungszweck der Überwachung der Verschuldung her auch Kreditaufnahmen oder gleichzuhaltende Geschäfte verstehen wollte, so wären diese von Maßnahmen zur Verringerung damit einhergehender Risiken (hier des Risikos steigender Zinsen) grundsätzlich zu unterscheiden. Derartige Finanzgeschäfte sind erst durch die OÖ Gemeinderechtsnovelle 2012 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,) ausdrücklich erfasst.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J09

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten