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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis muss einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinn ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. E 17. November 2004, 2001/09/0035). Es sind daher in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 116 Abs. 2 DO Graz 1957 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen".Die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis muss einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinn ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche E 17. November 2004, 2001/09/0035). Es sind daher in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß Paragraph 116, Absatz 2, DO Graz 1957 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen".
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090043.L01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016