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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die Judikatur (Hinweis E VS vom 28. November 1967, 323/66), wonach ein Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündlichen Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen ist, bezieht sich auf Bescheide, die von einer monokratischen Behörde erlassen wurden. Für die Überprüfung der Entscheidung einer Kollegialbehörde ist hingegen - sofern nicht auf Grund einer gesetzlichen Übergangsbestimmung oder einer sonstigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eine andere Betrachtungsweise geboten ist - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorganes maßgeblich (Hinweis B vom 19. Dezember 2000, 2000/12/0045, und das E vom 23. Jänner 2008, 2006/07/0169, mwN). Da diese Rechtsprechung auf die Beurteilung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG 2014 Anwendung findet, ist bei der Prüfung des vorliegend angefochtenen, von einem Einzelrichter gefassten Beschlusses auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses abzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050069.L03Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018