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E6JNorm
62013CJ0657 Verder LabTec VORAB;Rechtssatz
Der (ältere) Grundtatbestand des § 31 Abs. 2 Z 2 (nunmehr: erster Satz) EStG 1988 bedeutete die Besteuerung eines Wertzuwachses, dessen Realisierung durch die Anordnung des Gesetzgebers ("Als Veräußerung gelten auch") bloß fingiert wurde (vgl. insoweit die Erläuterungen zur Nachfolgereglung in § 27 Abs. 6 EStG 1988, 981 BlgNR 24. GP 118, und Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 371). Dem gegenüber diente die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 eingeführte Regelung im zweiten Satz nach den Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage, 686 BlgNR 22. GP 11 f) der Vermeidung einer Besteuerung "anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne Realisierung". Für die erfassten Transfers insbesondere innerhalb der Europäischen Union sollte "sichergestellt" werden, "dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen". Dies bedeutet nicht bloß eine Vermeidung liquiditätsbelastender Zahlungsvorschreibungen und ist als erklärtes Ziel der Regelung auch zu berücksichtigen, wenn es über das gemeinschaftsrechtlich Gebotene aus heutiger Sicht hinausging (vgl. aus der weiteren Rechtsprechung des EuGH u.a. das Urteil vom 21. Mai 2015, C- 657/13, EU:C:2015:331, Verder LabTec, insbesondere Rn 43 bis 45, und dazu etwa Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Rechtsprechung, 50. Lfg, Juli 2015, Anhang § 1 EStG 1988, E 130; zuletzt auch die Änderung der Regelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 163). Vor diesem Hintergrund ist vor allem zu beachten, dass das "rückwirkende Ereignis", das zur Festsetzung der Steuerschuld führen soll, nämlich die "tatsächliche Veräußerung", bei Erlassung des Steuerbescheides für das Wegzugsjahr nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern sein Eintritt innerhalb der absoluten Verjährungsgrenze auch dem Grunde nach ungewiss ist. Ein Vollzug der Regelung in einer Form, die für den Fall des Nichteintritts dieses Ereignisses zur selben steuerlichen Belastung wie im Fall seines Eintritts führt, kann nicht im Sinne des Gesetzes sein.Der (ältere) Grundtatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, (nunmehr: erster Satz) EStG 1988 bedeutete die Besteuerung eines Wertzuwachses, dessen Realisierung durch die Anordnung des Gesetzgebers ("Als Veräußerung gelten auch") bloß fingiert wurde vergleiche insoweit die Erläuterungen zur Nachfolgereglung in Paragraph 27, Absatz 6, EStG 1988, 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 118, und Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 27, Tz 371). Dem gegenüber diente die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 eingeführte Regelung im zweiten Satz nach den Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage, 686 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11 f) der Vermeidung einer Besteuerung "anlässlich des Wirtschaftsguttransfers ohne Realisierung". Für die erfassten Transfers insbesondere innerhalb der Europäischen Union sollte "sichergestellt" werden, "dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen". Dies bedeutet nicht bloß eine Vermeidung liquiditätsbelastender Zahlungsvorschreibungen und ist als erklärtes Ziel der Regelung auch zu berücksichtigen, wenn es über das gemeinschaftsrechtlich Gebotene aus heutiger Sicht hinausging vergleiche aus der weiteren Rechtsprechung des EuGH u.a. das Urteil vom 21. Mai 2015, C- 657/13, EU:C:2015:331, Verder LabTec, insbesondere Rn 43 bis 45, und dazu etwa Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Rechtsprechung, 50. Lfg, Juli 2015, Anhang Paragraph eins, EStG 1988, E 130; zuletzt auch die Änderung der Regelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 163). Vor diesem Hintergrund ist vor allem zu beachten, dass das "rückwirkende Ereignis", das zur Festsetzung der Steuerschuld führen soll, nämlich die "tatsächliche Veräußerung", bei Erlassung des Steuerbescheides für das Wegzugsjahr nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern sein Eintritt innerhalb der absoluten Verjährungsgrenze auch dem Grunde nach ungewiss ist. Ein Vollzug der Regelung in einer Form, die für den Fall des Nichteintritts dieses Ereignisses zur selben steuerlichen Belastung wie im Fall seines Eintritts führt, kann nicht im Sinne des Gesetzes sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130038.X01Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016