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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art11;Rechtssatz
Im nationalen Recht sah vor Inkrafttreten des AsylG 2005 zwar § 7 AsylG 1997 noch vor, dass die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren hatte, wenn glaubhaft war, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK) drohte "und" keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag. Vor diesem Hintergrund ging der VwGH in seiner Judikatur zum AsylG 1997 davon aus, dass ein Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention war, wenn er die Flüchtlingseigenschaft - in der Regel mit dem Verlassen des Herkunftsstaates - erworben hatte und kein Endigungstatbestand erfüllt war (vgl. dazu ausführlich etwa VwSlg. 16084 A/2003, sowie jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046). Das Fehlen eines Endigungsgrundes war nach dem AsylG 1997 somit Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter und folglich auch bereits im Rahmen der Asylgewährung zu prüfen. Nunmehr normiert § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Eine Bezugnahme auf die Endigungstatbestände enthält § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ausdrücklich nicht mehr. Aus diesem Grund ist auch die dargestellte relevante Judikatur zum AsylG 1997 insoweit nicht auf die - hier maßgebliche - Rechtslage seit Inkrafttreten des AsylG 2005 übertragbar. Auch aus der Statusrichtlinie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Erlöschenstatbestände (Art. 11 Statusrichtlinie) bereits im Verfahren über die (erstmalige) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit zu prüfen wären.Im nationalen Recht sah vor Inkrafttreten des AsylG 2005 zwar Paragraph 7, AsylG 1997 noch vor, dass die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren hatte, wenn glaubhaft war, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK) drohte "und" keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag. Vor diesem Hintergrund ging der VwGH in seiner Judikatur zum AsylG 1997 davon aus, dass ein Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention war, wenn er die Flüchtlingseigenschaft - in der Regel mit dem Verlassen des Herkunftsstaates - erworben hatte und kein Endigungstatbestand erfüllt war vergleiche dazu ausführlich etwa VwSlg. 16084 A/2003, sowie jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046). Das Fehlen eines Endigungsgrundes war nach dem AsylG 1997 somit Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter und folglich auch bereits im Rahmen der Asylgewährung zu prüfen. Nunmehr normiert Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Eine Bezugnahme auf die Endigungstatbestände enthält Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ausdrücklich nicht mehr. Aus diesem Grund ist auch die dargestellte relevante Judikatur zum AsylG 1997 insoweit nicht auf die - hier maßgebliche - Rechtslage seit Inkrafttreten des AsylG 2005 übertragbar. Auch aus der Statusrichtlinie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Erlöschenstatbestände (Artikel 11, Statusrichtlinie) bereits im Verfahren über die (erstmalige) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit zu prüfen wären.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180212.L04Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018