RS Vwgh 2016/5/9 Ra 2016/09/0035

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Veröffentlicht am 09.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z1;
AuslBG §20d;
NAG 2005 §41 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 20d AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 des NAG darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2002/17/0179).Nichtstattgebung - Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin (der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, auf und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfülle. Die Auffassung der Revisionswerberin, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 20 d, AuslBG eine Wirkung habe, die in weiterer Folge aus dem Rechtsbestand nicht mehr eliminiert werden könne, weil sie ein konstitutives Element der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des NAG darstelle, trifft nicht zu. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hätte nämlich zur Folge, dass gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, also auch einer allenfalls ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen würde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2002/17/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090035.L01.1

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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