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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung der Lärmeinwirkung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Allerdings fällt die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen; sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 14. September 2005, 2004/04/0131, sowie - zur grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Nachbarn - das E vom 28. August 1997, 95/04/0222, jeweils mwN).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040093.L02Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018