RS Vwgh 2016/5/24 Ra 2016/21/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass ein Wiedereinsetzungswerber konkrete Angaben zu machen hat, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (Hinweis B 9. September 2010, 2007/20/1469). Es hat allerdings verkannt, dass die vom Fremden erstatteten Angaben ausreichen, um die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages (zumindest wenn man wie das VwG davon ausgeht, dass die Wiedereinsetzungsfrist auf Grund der Vorfälle nach Haftentlassung zu laufen begonnen hat) beurteilen zu können. Das Hindernis iSd § 71 Abs. 1 AVG, das der (rechtzeitigen) Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid nach den Behauptungen des Fremden entgegen stand, war die Unkenntnis des Umstands, dass eine solche Berufung - anders als angenommen - nicht erhoben werde (und in weiterer Folge auch nicht erhoben wurde). Diese Unkenntnis ist aber erst mit Vornahme der Akteneinsicht "weggefallen". Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass es mittlerweile zu einer - negativen - Erledigung der Berufung gekommen ist, muss dies noch nicht den Verdacht erwecken, eine solche Berufung sei gar nicht eingebracht worden (vgl. E 15. September 1994, 94/19/0393). Dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag haftet daher der vom VwG erblickte Mangel nicht an.Das VwG hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass ein Wiedereinsetzungswerber konkrete Angaben zu machen hat, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (Hinweis B 9. September 2010, 2007/20/1469). Es hat allerdings verkannt, dass die vom Fremden erstatteten Angaben ausreichen, um die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages (zumindest wenn man wie das VwG davon ausgeht, dass die Wiedereinsetzungsfrist auf Grund der Vorfälle nach Haftentlassung zu laufen begonnen hat) beurteilen zu können. Das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG, das der (rechtzeitigen) Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid nach den Behauptungen des Fremden entgegen stand, war die Unkenntnis des Umstands, dass eine solche Berufung - anders als angenommen - nicht erhoben werde (und in weiterer Folge auch nicht erhoben wurde). Diese Unkenntnis ist aber erst mit Vornahme der Akteneinsicht "weggefallen". Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass es mittlerweile zu einer - negativen - Erledigung der Berufung gekommen ist, muss dies noch nicht den Verdacht erwecken, eine solche Berufung sei gar nicht eingebracht worden vergleiche E 15. September 1994, 94/19/0393). Dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag haftet daher der vom VwG erblickte Mangel nicht an.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210008.L01

Im RIS seit

28.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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