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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das VwG hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass ein Wiedereinsetzungswerber konkrete Angaben zu machen hat, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (Hinweis B 9. September 2010, 2007/20/1469). Es hat allerdings verkannt, dass die vom Fremden erstatteten Angaben ausreichen, um die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages (zumindest wenn man wie das VwG davon ausgeht, dass die Wiedereinsetzungsfrist auf Grund der Vorfälle nach Haftentlassung zu laufen begonnen hat) beurteilen zu können. Das Hindernis iSd § 71 Abs. 1 AVG, das der (rechtzeitigen) Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid nach den Behauptungen des Fremden entgegen stand, war die Unkenntnis des Umstands, dass eine solche Berufung - anders als angenommen - nicht erhoben werde (und in weiterer Folge auch nicht erhoben wurde). Diese Unkenntnis ist aber erst mit Vornahme der Akteneinsicht "weggefallen". Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass es mittlerweile zu einer - negativen - Erledigung der Berufung gekommen ist, muss dies noch nicht den Verdacht erwecken, eine solche Berufung sei gar nicht eingebracht worden (vgl. E 15. September 1994, 94/19/0393). Dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag haftet daher der vom VwG erblickte Mangel nicht an.Das VwG hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass ein Wiedereinsetzungswerber konkrete Angaben zu machen hat, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist (Hinweis B 9. September 2010, 2007/20/1469). Es hat allerdings verkannt, dass die vom Fremden erstatteten Angaben ausreichen, um die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages (zumindest wenn man wie das VwG davon ausgeht, dass die Wiedereinsetzungsfrist auf Grund der Vorfälle nach Haftentlassung zu laufen begonnen hat) beurteilen zu können. Das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG, das der (rechtzeitigen) Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid nach den Behauptungen des Fremden entgegen stand, war die Unkenntnis des Umstands, dass eine solche Berufung - anders als angenommen - nicht erhoben werde (und in weiterer Folge auch nicht erhoben wurde). Diese Unkenntnis ist aber erst mit Vornahme der Akteneinsicht "weggefallen". Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass es mittlerweile zu einer - negativen - Erledigung der Berufung gekommen ist, muss dies noch nicht den Verdacht erwecken, eine solche Berufung sei gar nicht eingebracht worden vergleiche E 15. September 1994, 94/19/0393). Dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag haftet daher der vom VwG erblickte Mangel nicht an.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210008.L01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016