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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0033Rechtssatz
Für die Aufhebung eines VwG-Erkenntnisses durch den VfGH gilt, dass sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurückwirkt (ex tunc Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (vgl. E 25. Mai 1998, 96/17/0053; 20. Dezember 1996, 93/17/0008). Die Rückwirkung einer solchen Aufhebung durch den VfGH wäre - ebenso wie jene einer Aufhebung durch den VwGH - im Rahmen eines Verfahrens über eine zulässige Revision jedenfalls zu beachten (vgl. E 2. Dezember 2015, Ra 2015/03/0081; E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0039). Voraussetzung dafür aber, dass eine Revision infolge der Rückwirkung eines Erkenntnisses (hier des VfGH) nachträglich zulässig werden könnte, wäre es, dass sich als Folge der Rückwirkung dieser Aufhebung erstmals eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auftut, welche der Revisionswerber - sei es auch im Nachhinein - gesondert als Zulässigkeitsgrund umschreibt.Für die Aufhebung eines VwG-Erkenntnisses durch den VfGH gilt, dass sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurückwirkt (ex tunc Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat vergleiche E 25. Mai 1998, 96/17/0053; 20. Dezember 1996, 93/17/0008). Die Rückwirkung einer solchen Aufhebung durch den VfGH wäre - ebenso wie jene einer Aufhebung durch den VwGH - im Rahmen eines Verfahrens über eine zulässige Revision jedenfalls zu beachten vergleiche E 2. Dezember 2015, Ra 2015/03/0081; E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0039). Voraussetzung dafür aber, dass eine Revision infolge der Rückwirkung eines Erkenntnisses (hier des VfGH) nachträglich zulässig werden könnte, wäre es, dass sich als Folge der Rückwirkung dieser Aufhebung erstmals eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auftut, welche der Revisionswerber - sei es auch im Nachhinein - gesondert als Zulässigkeitsgrund umschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L05Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019