TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/25 96/17/0053

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L37058 Anzeigenabgabe Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs1 litc;
AbgVG Vlbg 1984 §58 idF 1992/003;
AbgVG Vlbg 1984 §90;
AnzeigenabgabeG Vlbg 1990 §1 Abs1;
BAO §135;
BAO §217;
BAO §303 Abs1 litc;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs3 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Juni 1995, Zl. IIIa-211/22, betreffend Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag zu einer Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993, Zl. IIIa-211/10, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Anzeigenabgabe für den Monat Jänner 1992 gemäß § 1, 3, 4 und 6 des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990 (in der Folge: Vlbg. AnzAbgG) in ziffernmäßig bestimmter Höhe vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Jänner 1994, B 1703/93, ablehnte, und über nachträglich gestellten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Beratung entstandenen Bedenken gegen § 1 Abs. 1 AnzAbG beantragte er gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG, den 2. Satz des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen (Anzeigenabgabegesetz), Anlage zu Verordnung der Landesregierung über die Neukundmachung des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Vlbg. Nr. 30/1990, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war. Nach nichtöffentlicher Sitzung sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. September 1995, G 293/94-9, VfSlg. 14269/1995 aus, daß der zweite Satz des § 1 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Vlbg. Nr. 30/1990 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994, verfassungswidrig war.

Da die den Verwaltungsgerichtshof vorliegende, ursprünglich zur Zl. 94/17/0111 protokollierte Beschwerdesache den Anlaßfall für diesen verfassungsgerichtlichen Ausspruch bildete, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/17/0008, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993, Zl. IIIa-211/10, betreffend Anzeigenabgabe für den Monat Jänner 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Weiters hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 1995, B 314/95, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Jänner 1995, mit welchem dem Österreichischen Rundfunk im Instanzenzug Anzeigenabgabe für die Monate Jänner 1989 bis Dezember 1991 und Februar 1992 bis Dezember 1993 vorgeschrieben worden war, infolge der Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 Vlbg. AnzAbgG mit Erkenntnis vom 30. September 1995, G 293/94, auf. In diesem Beschluß sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen sei, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da dem Anlaßfall jene Beschwerdefälle gleichzuhalten seien, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988) und die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 6. Februar 1995 eingelangt sei (also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig war), sei die Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Jänner 1995 einem Anlaßfall gleichzuhalten gewesen und der Bescheid daher aufzuheben.

Für den nunmehr bekämpften Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Juni 1995, Zl. IIIa-211/22, stellt sich das Verwaltungsgeschehen auf Grund der Aktenlage wie folgt dar:

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Vorarlberg vom 4. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag infolge nicht zeitgerechter Anmeldung und Entrichtung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993 in ziffernmäßig näher bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 wurde diese Berufung gemäß § 123 Abs. 2 Vlbg. AbgabenverfahrensG in Verbindung mit §§ 1 und 3 bis 7 Vlbg. AnzAbgG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die nachträgliche Vorschreibung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen durch das Landesabgabenamt für das Jahr 1989 rechtmäßig erfolgt und die Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des Säumniszuschlages durch das Landesabgabenamt gesetzeskonform erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Diese Beschwerde langte am 12. Juni 1995 beim Verfassungsgerichtshof ein und wurde zu B 1764/95 protokolliert. Mit Beschluß vom 27. November 1995 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluß vom 29. Jänner 1996, B 1764/95-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Abtretungsbeschluß langte am 8. Februar 1996 beim Verwaltungsgerichtshof ein; die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde in der Folge im Sinne des § 28 VwGG ergänzt.

Das Beschwerdevorbringen kann dahingehend zusammengefaßt werden, daß bereits durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 314/95, festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer durch die erfolgte, u.a. auf den zweiten Satz des § 1 Abs. 1 des Vlbg. AnzAbgG gestützte Abgabenvorschreibung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden sei. Hinsichtlich des Anzeigenabgabebescheides betreffend Jänner 1992 sei (damals) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ergangen. Betreffend die hier verfahrensgegenständlichen Nebenansprüche liege jedoch ein Anlaßfall vor, da die infolge Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gelangte Beschwerdesache zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen sei. Da weiters durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes festgestellt worden sei, daß die Abgabenfestsetzung auf Grund einer verfassungswidrigen Norm erfolgte, sei auch die Vorschreibung von Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag zu Unrecht erfolgt, da diese das spätere Schicksal der Stammabgabe teilten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik ergänzend vor, daß zwischenzeitig durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/17/0008, auch der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung betreffend Anzeigenabgabe für Jänner 1992 unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1995 aufgehoben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der nunmehrigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Anlaßfall nicht nur die konkrete Rechtssache, die Anlaß für die Einleitung eines bestimmten Normprüfungsverfahrens war, sondern sind auch diejenigen Fälle einem Anlaßfall gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung oder wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Verfassungsgerichtshofes im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts8, 426). Ist in solchen Fällen die vom Verfassungsgerichtshof geprüfte Norm präjudiziell im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG, so handelt es sich ebenfalls um einen Anlaßfall.

Im hier zu beurteilenden Fall war die ursprüngliche Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bereits seit 12. Juni 1995 anhängig, daher lange vor jenem Zeitpunkt (30. September 1995), der für die Anlaßfalleigenschaft in weiterem Sinne gemäß der zitierten Judikatur maßgeblich ist.

Zur Beantwortung der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittigen Frage, ob es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache um einen Anlaßfall im weiteren Sinn handelt, ist daher entscheidend, ob es sich bei dem mit Erkenntnis vom 30. September 1995, G 293/94, VfSlg 14.269/1995, als verfassungswidrig erkannten zweiten Satz des § 1 Abs. 1 Vlbg. AnzAbgG (LGBl. Vlbg. 33/1990 i.d.F. vor der Novelle LGBl. 96/1994), um eine für die Festsetzung der hier strittigen Nebenansprüche (Verspätungs- und Säumniszuschlag) präjudizielle Norm handelt, die also bei Entscheidung über die Festsetzung der Nebenansprüche anzuwenden war.

Von einer bindenden rechtskräftigen Entscheidung zur Frage der Abgabepflicht durch die Abgabenfestsetzungsbescheide kann nicht ausgegangen werden, weil die letztinstanzlichen Bescheide durch die aufhebenden Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 314/95 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/17/0008; früher 94/17/0111) mit ex tunc-Wirkung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurden.

Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex-tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VfGG allerdings im Gegensatz zu § 42 Abs. 3 VwGG nicht, doch ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 87 Abs. 2 VfGG. Ex-tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030, vom 14. August 1991, Zl. 88/17/0005, und vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0276).

Das Bestehen der Abgabepflicht ist daher nicht an Hand rechtskräftiger Abgabenbescheide überprüfbar, sondern an Hand des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 Vlbg. AnzAbgG (zur Bindungswirkung vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, 1328 und 1334, jeweils zu § 116 BAO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtslage daher so zu beurteilen, als ob die bindenden Abgabenbescheide im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über die Nebenansprüche nicht mehr bestanden hätten und daher selbst auf Grund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigten Rechtslage die Abgabepflicht zu untersuchen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 3/92 lauten:

"§ 58

Verspätungszuschlag

Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Behörde einen Zuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne behördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbstbemessene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

...

§ 90

Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages nach Maßgabe des Abs. 8 die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. b) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.

..."

    Aus diesen Bestimmungen ("... Abgabepflichtigen ..."

"... eine Abgabe ...") ergibt sich, daß die Festsetzung eines

Verspätungszuschlages ebenso wie der Eintritt einer Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eine Abgabepflicht voraussetzt. Ob eine solche besteht, kann nur den einschlägigen Abgabenvorschriften entnommen werden, hier also dem Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz. Konsequenterweise hat auch die belangte Behörde ausdrücklich im Spruch ihres Bescheides § 1 des Vlbg. AnzAbgG angewendet. Für die hier maßgebliche Anzeigenabgabe kam nur der zweite Satz des Anzeigenabgabegesetzes in Frage. Daraus folgt, daß auch im vorliegenden Beschwerdefall die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1995, G 293/94, VfSlg. 14.269/1995, als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung des Vlbg. AnzAbgG präjudiziell war. Somit handelt es sich um einen Anlaßfall des genannten Erkenntnisses im Normprüfungsverfahren.

Diesem Ergebnis steht der Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 1764/95-6, nicht entgegen. Dieser Beschluß spricht nämlich nicht aus, daß der betreffende Beschwerdefall kein Anlaßfall sei.

Der Verwaltungsgerichtshof war daher gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG bei Erledigung der Beschwerdesache gehalten, § 1 Vlbg. AnzAbgG in der durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1995 bereinigten Fassung anzuwenden, also ohne Bedachtnahme auf den zweiten Satz.

Daraus folgt, daß mangels Bestehens einer Abgabepflicht ein Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage ist der Beschwerdeführer daher zur Erzielung der Beseitigung der Entscheidungen der Abgabenbehörde nicht auf den Wiederaufnahme-Grund des § 127 Abs. 1 lit. c

Vlbg. AbgabenverfahrensG und dessen zeitgerechte Geltendmachung nach Erlassung ersatzloser Aufhebungsbescheide hinsichtlich der Abgabepflicht in Befolgung der aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 314/95, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1996, Zl. 96/17/0008, beschränkt. Diese Aufhebungsbescheide würden nämlich in der Verspätungs- und Säumniszuschlagssache die Abgabenbehörde in der Frage des Bestehens einer Abgabepflicht iSd § 53 Vlbg. AbgabenverfahrensG in Richtung des Nichtbestehens der Abgabepflicht binden.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170053.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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