TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/30 G293/94

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Veröffentlicht am 30.09.1995
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

Vlbg AnzeigenabgabeG §1 Abs1
FAG 1989 §14 Abs1 Z12
FAG 1989 §14 Abs1 Z6
FAG 1989 §14 Abs3
FAG 1989 §15 Abs3 Z4

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Anzeigenabgabepflicht für die Verbreitung von Werbung durch den Rundfunk in Vorarlberg wegen Widerspruchs zum Recht der Gemeinden auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe für Ankündigungen im finanzausgleichsrechtlichen Sinn

Spruch

Der zweite Satz des §1 Abs1 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994) war verfassungswidrig. Der zweite Satz des §1 Abs1 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1990,, (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994,) war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zahl 94/17/0111) das Verfahren über die Beschwerde gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993 anhängig, mit dem sie unter Berufung auf Bestimmungen des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. 30/1990, darunter dessen §1, dem beschwerdeführenden Österreichischen Rundfunk für den Monat Jänner 1992 Anzeigenabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vorschrieb. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache stellt der Verwaltungsgerichtshof unter A25/94 den Antrag, den zweiten Satz des §1 Abs1 im AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. 30/1990, idF vor der Novelle LGBl. 46/1994 als verfassungswidrig aufzuheben sowie - hilfsweise - auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war.römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zahl 94/17/0111) das Verfahren über die Beschwerde gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993 anhängig, mit dem sie unter Berufung auf Bestimmungen des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger Landesgesetzblatt 30 aus 1990,, darunter dessen §1, dem beschwerdeführenden Österreichischen Rundfunk für den Monat Jänner 1992 Anzeigenabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vorschrieb. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache stellt der Verwaltungsgerichtshof unter A25/94 den Antrag, den zweiten Satz des §1 Abs1 im AnzeigenabgabeG, Vorarlberger Landesgesetzblatt 30 aus 1990,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 46 aus 1994, als verfassungswidrig aufzuheben sowie - hilfsweise - auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, daß die bei ihm belangte Behörde ihren Bescheid ua. auf §1 Abs1 zweiter Satz AnzeigenabgabeG stützte, und geht davon aus, daß er diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.

2. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Vorschriften des AnzeigenabgabeG (idF vor der mit 1. August 1994 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 46/1994, durch welche ua. §1 Abs1 einen neuen Wortlaut erhielt) lauten wie folgt: 2. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Vorschriften des AnzeigenabgabeG in der Fassung vor der mit 1. August 1994 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt 46 aus 1994,, durch welche ua. §1 Abs1 einen neuen Wortlaut erhielt) lauten wie folgt:

"§1

Gegenstand der Abgabe

  1. (1)Absatz eins,Anzeigen, die in die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden, unterliegen einer Abgabe. Dasselbe gilt für Anzeigen, die durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden.

...

§8

Verwendung der Abgabe

  1. (1)Absatz eins,Das Erträgnis der nach diesem Gesetz erhobenen Anzeigenabgabe fällt je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zu mit der Maßgabe, daß von dem auf die Gemeinden entfallenden Hälfteanteil dem Lande 3 v.H. für die Vorschreibung, Einhebung und Kontrolle der Abgabe verbleiben .

  1. (2)Absatz 2,Der den Gemeinden verbleibende Gesamtbetrag ist den einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen halbjährlich zu überweisen. Dieser Aufteilung ist das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen."

3. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie den verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtshofs entgegentritt.

Auch der beteiligte Österreichische Rundfunk erstattete eine Äußerung.

II.                                 Der Antrag ist, da sämtliche

Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

III.        1. Der Verwaltungsgerichtshof

legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle wie folgt dar:

"Gemäß §6 Abs1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 idF. BGBl. Nr. 686/1988 (F-VG), gliedern sich die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in näher genannte Haupt- und Unterformen. Dazu gehören nach Z. 4 dieser Gesetzesstelle zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen: "Gemäß §6 Abs1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1988, (F-VG), gliedern sich die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in näher genannte Haupt- und Unterformen. Dazu gehören nach Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,

...

5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.

Nach §7 Abs3 letzter Satz F-VG können durch Bundesgesetz bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. Nach Abs5 dieser Gesetzesstelle kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

Gemäß §8 Abs1 leg.cit. werden die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

Gemäß §14 Abs1 des nach seinem §23 Abs2 insofern mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988 (FAG 1989), sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere: Gemäß §14 Abs1 des nach seinem §23 Abs2 insofern mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Finanzausgleichsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, (FAG 1989), sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere:

...

6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;

...

12. Abgaben von Ankündigungen;

...

Gemäß Abs3 dieser Gesetzesstelle idF. BGBl. Nr. 693/1991 sind die im Abs1 unter Z. 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben ... ausschließliche Gemeindeabgaben. Gemäß Abs3 dieser Gesetzesstelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991, sind die im Abs1 unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben ... ausschließliche Gemeindeabgaben.

Gemäß §15 Abs3 Z. 4 leg.cit. werden die Gemeinden unter anderem ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Emächtigung durch die Landesgesetzgebung die gemäß §14 Abs1 Z. 11 und 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen auszuschreiben. Gemäß §15 Abs3 Ziffer 4, leg.cit. werden die Gemeinden unter anderem ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Emächtigung durch die Landesgesetzgebung die gemäß §14 Abs1 Ziffer 11 und 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen auszuschreiben.

Erklärt die Bundesgesetzgebung eine Abgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe und überläßt sie diese der Ausschreibung durch die Gemeindevertretung, so darf dieses Satzungsrecht der Gemeinde nicht durch die Landesgesetzgebung eingeschränkt werden (vgl. VfSlg. 2170/1951). Letzteres träfe im Beschwerdefall zu, wenn es sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - bei der Abgabe auf 'Anzeigen', die durch den Rundfunk von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden, im Sinne des §1 Abs1 zweiter Satz AAG in Wahrheit um eine Ankündigungsabgabe iS. des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989 und damit um eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Abs3 dieser Gesetzesstelle handelte; in diesem Fall wäre es unzulässig, das Erträgnis dieser Abgabe je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zuzuweisen, so wie dies mit §8 Abs1 AAG (offenbar unter Bezugnahme auf §6 Abs1 Z. 4 lita F-VG 1948) geschehen ist. Erklärt die Bundesgesetzgebung eine Abgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe und überläßt sie diese der Ausschreibung durch die Gemeindevertretung, so darf dieses Satzungsrecht der Gemeinde nicht durch die Landesgesetzgebung eingeschränkt werden vergleiche VfSlg. 2170/1951). Letzteres träfe im Beschwerdefall zu, wenn es sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - bei der Abgabe auf 'Anzeigen', die durch den Rundfunk von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden, im Sinne des §1 Abs1 zweiter Satz AAG in Wahrheit um eine Ankündigungsabgabe iS. des §14 Abs1 Ziffer 12, FAG 1989 und damit um eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Abs3 dieser Gesetzesstelle handelte; in diesem Fall wäre es unzulässig, das Erträgnis dieser Abgabe je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zuzuweisen, so wie dies mit §8 Abs1 AAG (offenbar unter Bezugnahme auf §6 Abs1 Ziffer 4, lita F-VG 1948) geschehen ist.

Demgegenüber beruft sich die belangte Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 auf das Steuer-(Abgaben-)erfindungsrecht der Länder; der Bund habe ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der durch den Rundfunk verbreiteten 'Anzeigen' nicht in Anspruch genommen.

Entscheidend ist daher, ob es sich bei Werbemitteilungen im Rundfunk um Ankündigungen iS. des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989, um Anzeigen iS. der Z. 6 dieser Gesetzesstelle oder allenfalls um ein Tertium handelt. Entscheidend ist daher, ob es sich bei Werbemitteilungen im Rundfunk um Ankündigungen iS. des §14 Abs1 Ziffer 12, FAG 1989, um Anzeigen iS. der Ziffer 6, dieser Gesetzesstelle oder allenfalls um ein Tertium handelt.

Unter 'Ankündigung' versteht die Rechtsprechung jede Art von Mitteilung. Sie hat dies für den Geltungsbereich der Ankündigungsabgabengesetze einzelner Bundesländer jeweils aus den dort angeführten Befreiungstatbeständen erschlossen (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138 - Oberösterreich -, vom 26. Juni 1992, Zl. 90/17/0283 - Niederösterreich -, vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420 - Wien -, und vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0129 - Steiermark -). Als 'Ankündigung' ist hiebei nach der auch von der Rechtsprechung wiederholt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. September 1985, Slg. Nr. 6033/F, und vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420) herangezogenen Lehre ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen 'Sender' (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird (vgl. Gladt, Wiener Ankündigungsabgabegesetz: Abgabepflicht der Hersteller für Händlerwerbung? ÖStZ 1984, 53), bzw. als 'Im-voraus-Bekanntgeben', als 'In-Aussicht-Stellen' oder als 'Erkennenlassen' einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes (vgl. Haupfleisch, Sind PKW-Verkaufsangebote abgabepflichtig? ZVR 1976, 367) zu verstehen. Nicht anders kann das Wort 'Ankündigung' generell im Sinne des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989 verstanden werden. Unter 'Ankündigung' versteht die Rechtsprechung jede Art von Mitteilung. Sie hat dies für den Geltungsbereich der Ankündigungsabgabengesetze einzelner Bundesländer jeweils aus den dort angeführten Befreiungstatbeständen erschlossen vergleiche die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138 - Oberösterreich -, vom 26. Juni 1992, Zl. 90/17/0283 - Niederösterreich -, vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420 - Wien -, und vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0129 - Steiermark -). Als 'Ankündigung' ist hiebei nach der auch von der Rechtsprechung wiederholt vergleiche die Erkenntnisse vom 27. September 1985, Slg. Nr. 6033/F, und vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420) herangezogenen Lehre ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen 'Sender' (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird vergleiche Gladt, Wiener Ankündigungsabgabegesetz: Abgabepflicht der Hersteller für Händlerwerbung? ÖStZ 1984, 53), bzw. als 'Im-voraus-Bekanntgeben', als 'In-Aussicht-Stellen' oder als 'Erkennenlassen' einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes vergleiche Haupfleisch, Sind PKW-Verkaufsangebote abgabepflichtig? ZVR 1976, 367) zu verstehen. Nicht anders kann das Wort 'Ankündigung' generell im Sinne des §14 Abs1 Ziffer 12, FAG 1989 verstanden werden.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 hiezu ausführt, aus der Literatur und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe hervor, daß unter Ankündigungen immer öffentliche Ankündigungen, das heißt Ankündigungen an öffentlichen Orten, verstanden würden, so läßt sie außer acht, daß nach dem Inhalt der einzelnen Ankündigungsabgabegesetze Ankündigungen im oben dargestellten Sinne (erst) dann abgabepflichtig werden, wenn sie öffentlich sind (vgl. etwa jeweils §1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 46, des Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 3704-0, des Oberösterreichischen Wenn die belangte Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 hiezu ausführt, aus der Literatur und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe hervor, daß unter Ankündigungen immer öffentliche Ankündigungen, das heißt Ankündigungen an öffentlichen Orten, verstanden würden, so läßt sie außer acht, daß nach dem Inhalt der einzelnen Ankündigungsabgabegesetze Ankündigungen im oben dargestellten Sinne (erst) dann abgabepflichtig werden, wenn sie öffentlich sind vergleiche etwa jeweils §1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 46, des Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetzes 1979, Landesgesetzblatt Nr. 3704-0, des Oberösterreichischen

Ankündigungsabgabegesetzes LGBl. Nr. 18/1950, des SalzburgerAnkündigungsabgabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1950,, des Salzburger

Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, des steiermärkischen Gesetzes vom 4. November 1947, betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz, LGBl. Nr. 39, des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28, des Vorarlberger Reklamesteuergesetzes, LGBl. Nr. 50/1969, und des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19 idF. LGBl. Nr. 29/1985).Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, des steiermärkischen Gesetzes vom 4. November 1947, betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz, LGBl. Nr. 39, des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28, des Vorarlberger Reklamesteuergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1969,, und des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1985,).

Ganz in diesem Sinne ist etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem - gleichfalls eine Angelegenheit der Rundfunkwerbung betreffenden - Erkenntnis vom 12. Juli 1961, Slg. Nr. 2487/F, zwar der Auffassung der damaligen Streitteile, daß die zu beurteilenden Werbesendungen als Ankündigungen zu werten seien, nicht entgegengetreten; er hat jedoch dargetan, daß es sich hiebei um keine 'öffentliche' Ankündigung im Sinne des §2 Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 7/1948, handelte und daher hiefür keine Abgabepflicht nach diesem Gesetz bestand. Eine gleichlautende Aussage hat der Gerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1964, Zl. 812/62 (insofern in Slg. Nr. 3102/F nicht veröffentlicht), zu §1 des Steiermärkischen Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/1947) getroffen. Daß Rundfunkwerbung als 'Ankündigung' zu qualifizieren sei, kann also - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht damit widerlegt werden, daß es sich bei einer Ankündigung im Rechtssinne stets um eine öffentliche Ankündigung handeln müsse. Ganz in diesem Sinne ist etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem - gleichfalls eine Angelegenheit der Rundfunkwerbung betreffenden - Erkenntnis vom 12. Juli 1961, Slg. Nr. 2487/F, zwar der Auffassung der damaligen Streitteile, daß die zu beurteilenden Werbesendungen als Ankündigungen zu werten seien, nicht entgegengetreten; er hat jedoch dargetan, daß es sich hiebei um keine 'öffentliche' Ankündigung im Sinne des §2 Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,, handelte und daher hiefür keine Abgabepflicht nach diesem Gesetz bestand. Eine gleichlautende Aussage hat der Gerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1964, Zl. 812/62 (insofern in Slg. Nr. 3102/F nicht veröffentlicht), zu §1 des Steiermärkischen Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1947,) getroffen. Daß Rundfunkwerbung als 'Ankündigung' zu qualifizieren sei, kann also - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht damit widerlegt werden, daß es sich bei einer Ankündigung im Rechtssinne stets um eine öffentliche Ankündigung handeln müsse.

Dem gegenüber handelt es sich bei einer 'Anzeige' im Sinne des §14 Abs1 Z. 6 FAG schon nach dem Gesetzeswortlaut nur um eine solche, die in Zeitungen oder sonstige Druckwerke aufgenommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hiebei unter Anzeige eine von ihrem Aufgeber veranlaßte Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 90/17/0341, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, dargetan hat, ist er stets davon ausgegangen, daß in den jeweiligen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird. Dem gegenüber handelt es sich bei einer 'Anzeige' im Sinne des §14 Abs1 Ziffer 6, FAG schon nach dem Gesetzeswortlaut nur um eine solche, die in Zeitungen oder sonstige Druckwerke aufgenommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hiebei unter Anzeige eine von ihrem Aufgeber veranlaßte Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will vergleiche hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 90/17/0341, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, dargetan hat, ist er stets davon ausgegangen, daß in den jeweiligen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird.

Auch hier verhält es sich im übrigen so, daß der von der belangten Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 in den Vordergrund gestellte Begriff des 'Verbreitens' einer Anzeige nach dem Inhalt der einzelnen Anzeigenabgabegesetze der Bundesländer (vgl. jeweils §1 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 10/1947, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 17/1952, des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 102/1964 idF. LGBl. Nr. 82/1977 und des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22 idF. LGBl. Nr. 29/1984, sowie §2 Abs1 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3705-0) lediglich die Abgabepflicht begründet, aber kein notwendiges Element des Begriffes 'Anzeige' an sich darstellt. Es wäre ohne weiteres denkbar, daß in einer nur in einem einzigen Exemplar hergestellten Druckschrift eine als 'Anzeige' zu wertende Einschaltung werblichen Inhalts enthalten wäre, die dann allerdings mangels Vorliegens des weiteren Tatbestandsmerkmals der 'Verbreitung' nicht abgabepflichtig wäre. Auch hier verhält es sich im übrigen so, daß der von der belangten Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 in den Vordergrund gestellte Begriff des 'Verbreitens' einer Anzeige nach dem Inhalt der einzelnen Anzeigenabgabegesetze der Bundesländer vergleiche jeweils §1 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1947,, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1952,, des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1977, und des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, sowie §2 Abs1 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3705-0) lediglich die Abgabepflicht begründet, aber kein notwendiges Element des Begriffes 'Anzeige' an sich darstellt. Es wäre ohne weiteres denkbar, daß in einer nur in einem einzigen Exemplar hergestellten Druckschrift eine als 'Anzeige' zu wertende Einschaltung werblichen Inhalts enthalten wäre, die dann allerdings mangels Vorliegens des weiteren Tatbestandsmerkmals der 'Verbreitung' nicht abgabepflichtig wäre.

Daß in §14 Abs1 Z. 6 FAG 1949 von Anzeigen 'in Zeitungen und sonstigen Druckwerken' die Rede ist, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht etwa so verstanden werden, daß es neben den so definierten Anzeigen auch noch solche anderer Art gäbe. Vielmehr dient der genannte Beisatz offenkundig nur der Verdeutlichung eines historisch gewachsenen, auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffs. Daß in §14 Abs1 Ziffer 6, FAG 1949 von Anzeigen 'in Zeitungen und sonstigen Druckwerken' die Rede ist, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht etwa so verstanden werden, daß es neben den so definierten Anzeigen auch noch solche anderer Art gäbe. Vielmehr dient der genannte Beisatz offenkundig nur der Verdeutlichung eines historisch gewachsenen, auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffs.

Aus all' dem ergibt sich, daß der Begriff der 'Anzeige' lediglich einen Sonderfall des allgemeinen Oberbegriffes 'Ankündigung' darstellt; mit anderen Worten: unter 'Anzeige' ist eine 'Ankündigung' im Sinne einer wie immer gearteten Mitteilung zu verstehen, wenn sie in eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift aufgenommen wird.

Dies bedeutet aber weiter, daß eine Werbesendung im Rundfunk oder Fernsehen nicht als 'Anzeige' im Sinne des FAG 1989 angesehen werden kann, auch wenn sie in §1 Abs1 zweiter Satz des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes fälschlicherweise so bezeichnet wird; richtigerweise liegt hier eine 'Ankündigung' im Sinne des FAG vor. Die Ausschreibung einer Abgabe auf eine derartige Ankündigung ist jedoch, wie bereits dargelegt, gemäß §14 Abs3 und §15 Abs3 Z. 4 FAG iVm. §7 Abs3 letzter Satz und Abs5 F-VG den Gemeinden vorbehalten. Dies bedeutet aber weiter, daß eine Werbesendung im Rundfunk oder Fernsehen nicht als 'Anzeige' im Sinne des FAG 1989 angesehen werden kann, auch wenn sie in §1 Abs1 zweiter Satz des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes fälschlicherweise so bezeichnet wird; richtigerweise liegt hier eine 'Ankündigung' im Sinne des FAG vor. Die Ausschreibung einer Abgabe auf eine derartige Ankündigung ist jedoch, wie bereits dargelegt, gemäß §14 Abs3 und §15 Abs3 Ziffer 4, FAG in Verbindung mit §7 Abs3 letzter Satz und Abs5 F-VG den Gemeinden vorbehalten.

Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt auch ein weiterer Blick auf die Ankündigungsabgabegesetze anderer Bundesländer. So ermächtigt §1 Abs1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983 die Gemeinden des Landes Kärnten, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Hiezu gehören nach §2 Abs3 leg.cit. auch solche Ankündigungen, die von einem im Gemeindegebiet gelegenen Rundfunk- oder Fernsehstudio ausgestrahlt werden. Ähnliche Regelungen enthalten die §§1 und 2 Abs5 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, die §§1 und 2 Abs5 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1/1986, und die §§1 und 2 Abs1 des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28. In Oberösterreich ist die entsprechende Regelung zwar im Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1952, enthalten, dessen §1 Abs1 jedoch gleichfalls nur die Ermächtigung der Gemeinden enthält, eine Abgabe unter anderem für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von 'Anzeigen' durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben. Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt auch ein weiterer Blick auf die Ankündigungsabgabegesetze anderer Bundesländer. So ermächtigt §1 Abs1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983 die Gemeinden des Landes Kärnten, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Hiezu gehören nach §2 Abs3 leg.cit. auch solche Ankündigungen, die von einem im Gemeindegebiet gelegenen Rundfunk- oder Fernsehstudio ausgestrahlt werden. Ähnliche Regelungen enthalten die §§1 und 2 Abs5 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, die §§1 und 2 Abs5 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1/1986, und die §§1 und 2 Abs1 des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28. In Oberösterreich ist die entsprechende Regelung zwar im Anzeigenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1952,, enthalten, dessen §1 Abs1 jedoch gleichfalls nur die Ermächtigung der Gemeinden enthält, eine Abgabe unter anderem für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von 'Anzeigen' durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

Charakteristischerweise heißt es in §2 dieses Geetzes:

'(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

  1. a)Litera a
    in Druckwerken,
  2. b)Litera b
    mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
  3. c)Litera c
    durch den Rundfunk,
...'

Zum Unterschied davon konstruiert jedoch das Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz die Anzeigenabgabe, wie oben dargestellt, als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe nach §6 Abs1 Z. 4 lita F-VG 1948, was nach Obgesagtem unzulässig ist. Zum Unterschied davon konstruiert jedoch das Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz die Anzeigenabgabe, wie oben dargestellt, als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe nach §6 Abs1 Ziffer 4, lita F-VG 1948, was nach Obgesagtem unzulässig ist.

Zu Unrecht beruft sich die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder, weil dieses nicht nur durch die Bundeskompetenz (VfSlg. Nr. 9804/1983), sondern ganz allgemein durch den vom FAG 1989 gesteckten Rahmen beschränkt ist."

2. Die Vorarlberger Landesregierung hält den Bedenken des antragstellenden Gerichtshofs folgendes entgegen:

"Die Vorarlberger Landesregierung ist der Ansicht, daß das vorliegende Problem nicht aufgrund einer bloßen Wortinterpretation gelöst werden kann. Es bedarf dazu auch einer historischen Betrachtungsweise. Ankündigungs- und Anzeigenabgaben wurden erstmals 1921 in Wien erhoben, wobei für die einzelnen Abgaben jeweils eigene Gesetze erlassen wurden. Weder in den jeweiligen Abgabegesetzen noch seit 1948 in den Finanzausgleichsgesetzen werden die Begriffe 'Anzeige' und 'Ankündigung' definiert. Obgleich die Begriffe damals wie heute oft gleich bedeutend verwendet werden, war es den Gesetzgebern schon in den 20iger Jahren klar, daß es neben den Mitteilungen in Schrift oder Bild, auf Plakaten oder Steckschildern auch solche gibt, die durch Massenmedien verbreitet werden. Zwischen diesen Begriffen wurde jedoch nicht immer scharf unterschieden. So schrieb schon Pfaundler in 'Das Abgabenrecht der österreichischen Länder und Gemeinden in systematischer Darstellung', Wien 1928, S. 125, daß vereinzelt unter dem Namen Ankündigungsabgabe eine Abgabe von Ankündigungen, Anzeigen und Steckschildern und unter der Bezeichnung Reklameabgabe eine Abgabe von Ankündigungen und von gewissen Arten von Anzeigen vereinigt sei. "Die Vorarlberger Landesregierung ist der Ansicht, daß das vorliegende Problem nicht aufgrund einer bloßen Wortinterpretation gelöst werden kann. Es bedarf dazu auch einer historischen Betrachtungsweise. Ankündigungs- und Anzeigenabgaben wurden erstmals 1921 in Wien erhoben, wobei für die einzelnen Abgaben jeweils eigene Gesetze erlassen wurden. Weder in den jeweiligen Abgabegesetzen noch seit 1948 in den Finanzausgleichsgesetzen werden die Begriffe 'Anzeige' und 'Ankündigung' definiert. Obgleich die Begriffe damals wie heute oft gleich bedeutend verwendet werden, war es den Gesetzgebern schon in den 20iger Jahren klar, daß es neben den Mitteilungen in Schrift oder Bild, auf Plakaten oder Steckschildern auch solche gibt, die durch Massenmedien verbreitet werden. Zwischen diesen Begriffen wurde jedoch nicht immer scharf unterschieden. So schrieb schon Pfaundler in 'Das Abgabenrecht der österreichischen Länder und Gemeinden in systematischer Darstellung', Wien 1928, Sitzung 125, daß vereinzelt unter dem Namen Ankündigungsabgabe eine Abgabe von Ankündigungen, Anzeigen und Steckschildern und unter der Bezeichnung Reklameabgabe eine Abgabe von Ankündigungen und von gewissen Arten von Anzeigen vereinigt sei.

Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Begriff 'Anzeige' lediglich einen Sonderfall des allgemeinen Oberbegriffes 'Ankündigung' darstelle, kann nicht gefolgt werden. Anzeigen werden nicht als eine Sonderform von Ankündigungen angesehen, sondern als etwas Eigenständiges. Gemeinsam ist beiden Begriffen, daß es sich um Mitteilungen handelt. Wien hat daher auch zu jeder dieser Mitteilungsart bereits im Jahre 1921 eigene Abgabengesetze erlassen. Wäre die Anzeige nur eine Sonderform der Ankündigung, wie vom Verwaltungsgerichtshof behauptet, so wäre diese Unterscheidung nicht erforderlich gewesen, da dann auch Anzeigen in Druckwerken mit der Ankündigungsabgabe belegt werden hätten können.

Seit jeher wurde somit eine Unterscheidung getroffen zwischen Mitteilungen, die in Massenmedien erscheinen und/oder verbreitet werden und solchen, auf die dies nicht zutrifft. In den Abgabenteilungsgesetzen der 20iger und 30iger Jahren wurden die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben nicht eigens angeführt. Lediglich in der Regierungsvorlage zum ersten Abgabeteilungsgesetz wurden die damals bestehenden ausschließlichen Landes- und Gemeindeabgaben in einer Gliederung aufgezählt, wobei auch die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben erwähnt wurden. Die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben wurden erstmals im Finanzausgleichsgesetz 1948 in dem auch heute noch verwendeten Wortlaut angeführt. Der unterschiedlichen 'Reichweite', die diese Mitteilungen haben, wird dabei Rechnung getragen. So sind Ankündigungen mangels Massenverbreitung bzw. Massenvervielfältigung solche Mitteilungen, bei denen durch eine ansich geringe Anzahl von Ankündigungen, sei es durch Anschlag von Plakaten, Lichtreklamen, Lautsprecherdurchsagen usw. eine Vielzahl von Personen erreicht werden soll. Abgaben auf derartige Mitteilungen sind aufgrund der lokalen Auswirkung zu Gemeindeabgaben erklärt worden. Demgegenüber haben Mitteilungen in Massenmedien meist eine überlokale Verbreitung. Die Besteuerung von derartigen Mitteilungen wurde daher nicht grundsätzlich den Gemeinden überlassen. Es wurde dem Landesgesetzgeber freigestellt, wie er das Aufkommen aus derartigen Abgaben auf das Land und die Gemeinden aufteilen möchte.

Das einzige Massenmedium, das in den Anfängen der Anzeigenabgabegesetze in abgabenrechtlicher Sicht von Bedeutung war, waren die Druckwerke. Die Anzeigenabgabegesetze erfassen daher auch nur jene Mitteilungen, die in solchen Werken verbreitet werden. Der Begriff des Druckwerks war damals und ist auch heute teilweise noch mit jenem gleich, der im Pressegesetz 1922, BGBl. Nr. 218/1922, verwendet wird. Es ist daher durchaus verständlich, daß unter Anzeigen in erster Linie nur jene verstanden werden, die in Druckwerken verbreitet werden. Dabei wird jedoch übersehen, daß im Laufe der Zeit andere Massenmedien entstanden sind und die mindestens eine solche Bedeutung erlangt haben, wie Druckwerke. Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen. Er hat das Pressegesetz 1922 durch ein modernes Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, ersetzt. Der Medienbegriff des Mediengesetzes umfaßt neben den sogenannten Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher usw.) auch die elektronischen (Rundfunk, Teletext usw.) und alle übrigen audiovisuellen Medien (Film, Schallplatte, Ton- und Videokassette usw.). Auf diese Änderung hat als erstes wiederum der Wiener Landesgesetzgeber reagiert, indem er 1983 ein neues Anzeigenabgabegesetz erlassen hat. Gegenstand dieser Anzeigenabgabe sind alle Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke im Sinne des Mediengesetzes gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden. Es bezeichnet somit auch der Wiener Gesetzgeber Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, als 'Anzeigen'. Aber auch der Verfassungsgerichtshof bezeichnet Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden nicht als Ankündigungen, sondern als Anzeigen (siehe Beschluß vom 29. November 1993, B1703/93-3, '... die Anknüpfung einer Abgabenpflicht des Landes an die Ausstrahlung von Anzeigen über in diesem Land gelegene Sendeanlagen erscheint als verfassungsrechtlich unbedenklich.') Das einzige Massenmedium, das in den Anfängen der Anzeigenabgabegesetze in abgabenrechtlicher Sicht von Bedeutung war, waren die Druckwerke. Die Anzeigenabgabegesetze erfassen daher auch nur jene Mitteilungen, die in solchen Werken verbreitet werden. Der Begriff des Druckwerks war damals und ist auch heute teilweise noch mit jenem gleich, der im Pressegesetz 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1922,, verwendet wird. Es ist daher durchaus verständlich, daß unter Anzeigen in erster Linie nur jene verstanden werden, die in Druckwerken verbreitet werden. Dabei wird jedoch übersehen, daß im Laufe der Zeit andere Massenmedien entstanden sind und die mindestens eine solche Bedeutung erlangt haben, wie Druckwerke. Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen. Er hat das Pressegesetz 1922 durch ein modernes Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, ersetzt. Der Medienbegriff des Mediengesetzes umfaßt neben den sogenannten Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher usw.) auch die elektronischen (Rundfunk, Teletext usw.) und alle übrigen audiovisuellen Medien (Film, Schallplatte, Ton- und Videokassette usw.). Auf diese Änderung hat als erstes wiederum der Wiener Landesgesetzgeber reagiert, indem er 1983 ein neues Anzeigenabgabegesetz erlassen hat. Gegenstand dieser Anzeigenabgabe sind alle Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke im Sinne des Mediengesetzes gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden. Es bezeichnet somit auch der Wiener Gesetzgeber Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, als 'Anzeigen'. Aber auch der Verfassungsgerichtshof bezeichnet Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden nicht als Ankündigungen, sondern als Anzeigen (siehe Beschluß vom 29. November 1993, B1703/93-3, '... die Anknüpfung einer Abgabenpflicht des Landes an die Ausstrahlung von Anzeigen über in diesem Land gelegene Sendeanlagen erscheint als verfassungsrechtlich unbedenklich.')

Aufgrund dieser Ausführungen kann auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden, wonach der §14 Abs1 Z. 6 des Finanzausgleichsgesetzes nicht so verstanden werden kann, daß es neben den definierten Anzeigen in 'Zeitungen und sonstigen Druckwerken' auch noch solche anderer Art gäbe. Es gibt - wie schon dargelegt - außer Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken sehr wohl noch solche in anderen Massenmedien. Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat jedoch nur jene Anzeigen angeführt, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken verbreitet werden, da im Jahre 1948 nur diesen eine abgabenrechtliche Bedeutung zukam. In weiterer Folge hat der Finanzausgleichsgesetzgeber die Entwicklung der Massenmedien nicht berücksichtigt. Nach Ansicht der Landesregierung ist es eine logische Fortentwicklung, wenn der Abgabengegenstand der Anzeigenabgabe auch auf jene Anzeigen ausgedehnt wird, die durch den Rundfunk verbreitet werden. Zudem ist es ein Gebot des Gleichheitssatzes, daß Anzeigen, die in Massenmedien verbreitet werden, abgabenrechtlich gleich behandelt werden. Demzufolge ist es auch unzulässig, die Besteuerung von Anzeigen und sonstigen Druckwerken dem Landesgesetzgeber, die Besteuerung von Anzeigen die durch den Rundfunk verbreitet werden, jedoch dem freien Beschlußrecht der Gemeinde zu überlassen. Dies würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, wären gegenüber solchen in Druckwerken abgabenrechtlich in jenen Gemeinden bevorzugt, in denen auf derartige Anzeigen keine Abgabe erhoben wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist der §14 Abs1 Z. 7 des Finanzausgleichsgesetzes so zu verstehen, daß generell Abgaben von 'Anzeigen' gemeint sind und es daher dem Landesgesetzgeber schon aufgrund dieser Bestimmung möglich ist, auch Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, zu besteuern. Die Wortfolge 'in Zeitungen oder in sonstigen Druckwerken' kann, wie schon dargelegt, nur historisch erklärt werden, da heutzutage generell Mitteilungen in Massenmedien auch als 'Anzeigen' bezeichnet werden. Aufgrund dieser Ausführungen kann auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden, wonach der §14 Abs1 Ziffer 6, des Finanzausgleichsgesetzes nicht so verstanden werden kann, daß es neben den definierten Anzeigen in 'Zeitungen und sonstigen Druckwerken' auch noch solche anderer Art gäbe. Es gibt - wie schon dargelegt - außer Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken sehr wohl noch solche in anderen Massenmedien. Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat jedoch nur jene Anzeigen angeführt, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken verbreitet werden, da im Jahre 1948 nur diesen eine abgabenrechtliche Bedeutung zukam. In weiterer Folge hat der Finanzausgleichsgesetzgeber die Entwicklung der Massenmedien nicht berücksichtigt. Nach Ansicht der Landesregierung ist es eine logische Fortentwicklung, wenn der Abgabengegenstand der Anzeigenabgabe auch auf jene Anzeigen ausgedehnt wird, die durch den Rundfunk verbreitet werden. Zudem ist es ein Gebot des Gleichheitssatzes, daß Anzeigen, die in Massenmedien verbreitet werden, abgabenrechtlich gleich behandelt werden. Demzufolge ist es auch unzulässig, die Besteuerung von Anzeigen und sonstigen Druckwerken dem Landesgesetzgeber, die Besteuerung von Anzeigen die durch den Rundfunk verbreitet werden, jedoch dem freien Beschlußrecht der Gemeinde zu überlassen. Dies würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, wären gegenüber solchen in Druckwerken abgabenrechtlich in jenen Gemeinden bevorzugt, in denen auf derartige Anzeigen keine Abgabe erhoben wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist der §14 Abs1 Ziffer 7, des Finanzausgleichsgesetzes so zu verstehen, daß generell Abgaben von 'Anzeigen' gemeint sind und es daher dem Landesgesetzgeber schon aufgrund dieser Bestimmung möglich ist, auch Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, zu besteuern. Die Wortfolge 'in Zeitungen oder in sonstigen Druckwerken' kann, wie schon dargelegt, nur historisch erklärt werden, da heutzutage generell Mitteilungen in Massenmedien auch als 'Anzeigen' bezeichnet werden.

Das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Richtigkeit seiner Auffassung auch darin bestätige, daß andere Länder die Besteuerung von Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, zu Gemeindeabgaben erklärt haben, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da es den einzelnen Ländern grundsätzlich frei steht, eine derartige Regelung zu treffen. Der Vorarlberger Gesetzgeber war jedenfalls bemüht, alle Anzeigen, die über Massenmedien verbreitet werden oder in solchen erscheinen, gleich zu behandeln. Es war daher nur konsequent, Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, gleich zu behandeln wie jene, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken verbreitet werden.

Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Ausführungen nicht folgen, so wird eingewendet, daß die Besteuerung von Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, aufgrund des Steuerfindungsrechtes der Länder erfolgt. Der §14 Abs1 Z. 7 des Finanzausgleichsgesetzes kann auch so verstanden werden, daß nur jene Abgaben von Anzeigen erfaßt sind, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken erscheinen. Anzeigen, die in anderen Massenmedien erscheinen, sind davon nicht erfaßt. Es steht daher den Ländern im Rahmen des Steuerfindungsrechtes offen, auch derartige Anzeigen zu besteuern. Wie schon dargelegt, handelt es sich dabei jedoch nicht um solche 'Ankündigungen', die vom §14 Abs1 Z. 13 des Finanzausgleichsgesetzes erfaßt wären. Sie unterliegen daher auch nicht dem freien Beschlußrecht der Gemeinden. Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Ausführungen nicht folgen, so wird eingewendet, daß die Besteuerung von Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, aufgrund des Steuerfindungsrechtes der Länder erfolgt. Der §14 Abs1 Ziffer 7, des Finanzausgleichsgesetzes kann auch so verstanden werden, daß nur jene Abgaben von Anzeigen erfaßt sind, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken erscheinen. Anzeigen, die in anderen Massenmedien erscheinen, sind davon nicht erfaßt. Es steht daher den Ländern im Rahmen des Steuerfindungsrechtes offen, auch derartige Anzeigen zu besteuern. Wie schon dargelegt, handelt es sich dabei jedoch nicht um solche 'Ankündigungen', die vom §14 Abs1 Ziffer 13, des Finanzausgleichsgesetzes erfaßt wären. Sie unterliegen daher auch nicht dem freien Beschlußrecht der Gemeinden.

Zusammenfassend ist die Landesregierung der Ansicht, daß es sich bei Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, um keine Ankündigungen im Sinne des §14 Abs1 Z. 13 des Finanzausgleichsgesetzes handelt und es daher zulässig ist, die Erträge der darauf erhobenen Abgabe als zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt zu erklären." Zusammenfassend ist die Landesregierung der Ansicht, daß es sich bei Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, um keine Ankündigungen im Sinne des §14 Abs1 Ziffer 13, des Finanzausgleichsgesetzes handelt und es daher zulässig ist, die Erträge der darauf erhobenen Abgabe als zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt zu erklären."

3. Der beteiligte Österreichische Rundfunk hält die Meinung der Landesregierung für unzutreffend und führt folgendes aus:

"Im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist - offenkundig unbestrittenermaßen - davon auszugehen, daß gem. §14 Abs1 FAG (mangels anderer ausdrücklicher Hinweise ist in der Folge in diesem Schriftsatz immer das hier maßgebliche FAG 1989 gemeint) ausschließliche Landes(Gemeinde-)abgaben insbesondere sind:

'6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken';

aber auch

'12. Abgaben von Ankündigungen'.

Schon alleine aus dieser Gegenüberstellung der Gesetzestexte und aus der Systematik einer Aufzählung ergibt sich, daß zwischen 'Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' einerseits und 'Ankündigungen' anderseits zu unterscheiden ist.

Diese Unterscheidung ist nicht eine nur rein theoretische, sondern vielmehr eine solche von rechtlicher Relevanz. Gem. §14 Abs2 FAG gehört nämlich die Abgabe von Ankündigungen (Z12) zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben, was hingegen auf die Z6 (Abgabe von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken) nicht zutrifft.

1. Im Hinblick auf die einleitenden Überlegungen der belangten Behörde zu Wettbewerbsverzerrungen sei schon hier zweierlei erwidert, nämlich

a) daß ebensowenig wie die Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz mit einem (föderalismusfeindlichen) Argument, eine Landeskompetenz würde unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und damit Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, bekämpft werden kann, auch eine in Abgrenzung zur Landeskompetenz geschaffene Gemeindekompetenz nicht mit der Begründung als verfassungswidrig hingestellt werden kann, unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Gemeinden führten zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes oder gar des Bundesgebietes; vor allem aber

b) daß im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Bestimmung des Landes Vorarlberg zu prüfen ist, (noch) nicht hingegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs2 FAG, (im speziellen, ob die im §14 Abs2 FAG vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Ziffern 6 und 12 des §14 Abs1 FAG sachgerecht ist).

2. Hat man erkannt, daß zwischen

* Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken einerseits und

* Ankündigungen anderseits

ein Unterschied besteht, so stellt sich in Wahrheit nur mehr eine Abgrenzungsfrage (in concreto die Frage, ob das, was einschlägig zu Werbezwecken durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) verbreitet wird - wir wählen bewußt eine derart allgemein gehaltene und daher vielleicht unpräzise Formulierung - eine 'Anzeige in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' oder eine 'Ankündigung' ist (dazu, ob es sich vielleicht um etwas 'Drittes' handeln könnte und ob bejahendenfalls dann dieses 'Dritte' abgabepflichtauslösend ist, siehe unten unter III.)).ein Unterschied besteht, so stellt sich in Wahrheit nur mehr eine Abgrenzungsfrage (in concreto die Frage, ob das, was einschlägig zu Werbezwecken durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) verbreitet wird - wir wählen bewußt eine derart allgemein gehaltene und daher vielleicht unpräzise Formulierung - eine 'Anzeige in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' oder eine 'Ankündigung' ist (dazu, ob es sich vielleicht um etwas 'Drittes' handeln könnte und ob bejahendenfalls dann dieses 'Dritte' abgabepflichtauslösend ist, siehe unten unter römisch drei.)).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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