TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/30 G293/94

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Veröffentlicht am 30.09.1995
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

Vlbg AnzeigenabgabeG §1 Abs1
FAG 1989 §14 Abs1 Z12
FAG 1989 §14 Abs1 Z6
FAG 1989 §14 Abs3
FAG 1989 §15 Abs3 Z4

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Anzeigenabgabepflicht für die Verbreitung von Werbung durch den Rundfunk in Vorarlberg wegen Widerspruchs zum Recht der Gemeinden auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe für Ankündigungen im finanzausgleichsrechtlichen Sinn

Spruch

Der zweite Satz des §1 Abs1 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994) war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zahl 94/17/0111) das Verfahren über die Beschwerde gegen einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25. August 1993 anhängig, mit dem sie unter Berufung auf Bestimmungen des AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. 30/1990, darunter dessen §1, dem beschwerdeführenden Österreichischen Rundfunk für den Monat Jänner 1992 Anzeigenabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vorschrieb. Aus Anlaß dieser Beschwerdesache stellt der Verwaltungsgerichtshof unter A25/94 den Antrag, den zweiten Satz des §1 Abs1 im AnzeigenabgabeG, Vorarlberger LGBl. 30/1990, idF vor der Novelle LGBl. 46/1994 als verfassungswidrig aufzuheben sowie - hilfsweise - auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, daß die bei ihm belangte Behörde ihren Bescheid ua. auf §1 Abs1 zweiter Satz AnzeigenabgabeG stützte, und geht davon aus, daß er diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.

2. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Vorschriften des AnzeigenabgabeG (idF vor der mit 1. August 1994 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 46/1994, durch welche ua. §1 Abs1 einen neuen Wortlaut erhielt) lauten wie folgt:

"§1

Gegenstand der Abgabe

(1) Anzeigen, die in die in Vorarlberg erscheinenden Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden, unterliegen einer Abgabe. Dasselbe gilt für Anzeigen, die durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden.

...

§8

Verwendung der Abgabe

(1) Das Erträgnis der nach diesem Gesetz erhobenen Anzeigenabgabe fällt je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zu mit der Maßgabe, daß von dem auf die Gemeinden entfallenden Hälfteanteil dem Lande 3 v.H. für die Vorschreibung, Einhebung und Kontrolle der Abgabe verbleiben .

(2) Der den Gemeinden verbleibende Gesamtbetrag ist den einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen halbjährlich zu überweisen. Dieser Aufteilung ist das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen."

3. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete zum Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie den verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtshofs entgegentritt.

Auch der beteiligte Österreichische Rundfunk erstattete eine Äußerung.

II.                                 Der Antrag ist, da sämtliche

Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

III.        1. Der Verwaltungsgerichtshof

legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle wie folgt dar:

"Gemäß §6 Abs1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 idF. BGBl. Nr. 686/1988 (F-VG), gliedern sich die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in näher genannte Haupt- und Unterformen. Dazu gehören nach Z. 4 dieser Gesetzesstelle zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,

...

5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.

Nach §7 Abs3 letzter Satz F-VG können durch Bundesgesetz bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. Nach Abs5 dieser Gesetzesstelle kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

Gemäß §8 Abs1 leg.cit. werden die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

Gemäß §14 Abs1 des nach seinem §23 Abs2 insofern mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988 (FAG 1989), sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere:

...

6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;

...

12. Abgaben von Ankündigungen;

...

Gemäß Abs3 dieser Gesetzesstelle idF. BGBl. Nr. 693/1991 sind die im Abs1 unter Z. 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben ... ausschließliche Gemeindeabgaben.

Gemäß §15 Abs3 Z. 4 leg.cit. werden die Gemeinden unter anderem ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Emächtigung durch die Landesgesetzgebung die gemäß §14 Abs1 Z. 11 und 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen auszuschreiben.

Erklärt die Bundesgesetzgebung eine Abgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe und überläßt sie diese der Ausschreibung durch die Gemeindevertretung, so darf dieses Satzungsrecht der Gemeinde nicht durch die Landesgesetzgebung eingeschränkt werden (vgl. VfSlg. 2170/1951). Letzteres träfe im Beschwerdefall zu, wenn es sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - bei der Abgabe auf 'Anzeigen', die durch den Rundfunk von einem in Vorarlberg gelegenen Studio aus verbreitet werden, im Sinne des §1 Abs1 zweiter Satz AAG in Wahrheit um eine Ankündigungsabgabe iS. des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989 und damit um eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach Abs3 dieser Gesetzesstelle handelte; in diesem Fall wäre es unzulässig, das Erträgnis dieser Abgabe je zur Hälfte dem Lande und den Gemeinden zuzuweisen, so wie dies mit §8 Abs1 AAG (offenbar unter Bezugnahme auf §6 Abs1 Z. 4 lita F-VG 1948) geschehen ist.

Demgegenüber beruft sich die belangte Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 auf das Steuer-(Abgaben-)erfindungsrecht der Länder; der Bund habe ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der durch den Rundfunk verbreiteten 'Anzeigen' nicht in Anspruch genommen.

Entscheidend ist daher, ob es sich bei Werbemitteilungen im Rundfunk um Ankündigungen iS. des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989, um Anzeigen iS. der Z. 6 dieser Gesetzesstelle oder allenfalls um ein Tertium handelt.

Unter 'Ankündigung' versteht die Rechtsprechung jede Art von Mitteilung. Sie hat dies für den Geltungsbereich der Ankündigungsabgabengesetze einzelner Bundesländer jeweils aus den dort angeführten Befreiungstatbeständen erschlossen (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138 - Oberösterreich -, vom 26. Juni 1992, Zl. 90/17/0283 - Niederösterreich -, vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420 - Wien -, und vom 1. Juli 1993, Zl. 90/17/0129 - Steiermark -). Als 'Ankündigung' ist hiebei nach der auch von der Rechtsprechung wiederholt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. September 1985, Slg. Nr. 6033/F, und vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420) herangezogenen Lehre ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen 'Sender' (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird (vgl. Gladt, Wiener Ankündigungsabgabegesetz: Abgabepflicht der Hersteller für Händlerwerbung? ÖStZ 1984, 53), bzw. als 'Im-voraus-Bekanntgeben', als 'In-Aussicht-Stellen' oder als 'Erkennenlassen' einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes (vgl. Haupfleisch, Sind PKW-Verkaufsangebote abgabepflichtig? ZVR 1976, 367) zu verstehen. Nicht anders kann das Wort 'Ankündigung' generell im Sinne des §14 Abs1 Z. 12 FAG 1989 verstanden werden.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 hiezu ausführt, aus der Literatur und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe hervor, daß unter Ankündigungen immer öffentliche Ankündigungen, das heißt Ankündigungen an öffentlichen Orten, verstanden würden, so läßt sie außer acht, daß nach dem Inhalt der einzelnen Ankündigungsabgabegesetze Ankündigungen im oben dargestellten Sinne (erst) dann abgabepflichtig werden, wenn sie öffentlich sind (vgl. etwa jeweils §1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 46, des Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 3704-0, des Oberösterreichischen

Ankündigungsabgabegesetzes LGBl. Nr. 18/1950, des Salzburger

Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, des steiermärkischen Gesetzes vom 4. November 1947, betreffend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz, LGBl. Nr. 39, des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28, des Vorarlberger Reklamesteuergesetzes, LGBl. Nr. 50/1969, und des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 19 idF. LGBl. Nr. 29/1985).

Ganz in diesem Sinne ist etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem - gleichfalls eine Angelegenheit der Rundfunkwerbung betreffenden - Erkenntnis vom 12. Juli 1961, Slg. Nr. 2487/F, zwar der Auffassung der damaligen Streitteile, daß die zu beurteilenden Werbesendungen als Ankündigungen zu werten seien, nicht entgegengetreten; er hat jedoch dargetan, daß es sich hiebei um keine 'öffentliche' Ankündigung im Sinne des §2 Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 7/1948, handelte und daher hiefür keine Abgabepflicht nach diesem Gesetz bestand. Eine gleichlautende Aussage hat der Gerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1964, Zl. 812/62 (insofern in Slg. Nr. 3102/F nicht veröffentlicht), zu §1 des Steiermärkischen Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/1947) getroffen. Daß Rundfunkwerbung als 'Ankündigung' zu qualifizieren sei, kann also - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht damit widerlegt werden, daß es sich bei einer Ankündigung im Rechtssinne stets um eine öffentliche Ankündigung handeln müsse.

Dem gegenüber handelt es sich bei einer 'Anzeige' im Sinne des §14 Abs1 Z. 6 FAG schon nach dem Gesetzeswortlaut nur um eine solche, die in Zeitungen oder sonstige Druckwerke aufgenommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hiebei unter Anzeige eine von ihrem Aufgeber veranlaßte Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 90/17/0341, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, dargetan hat, ist er stets davon ausgegangen, daß in den jeweiligen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird.

Auch hier verhält es sich im übrigen so, daß der von der belangten Behörde in ihrer Replik vom 30. Juni 1994 in den Vordergrund gestellte Begriff des 'Verbreitens' einer Anzeige nach dem Inhalt der einzelnen Anzeigenabgabegesetze der Bundesländer (vgl. jeweils §1 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 10/1947, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 17/1952, des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes LGBl. Nr. 102/1964 idF. LGBl. Nr. 82/1977 und des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22 idF. LGBl. Nr. 29/1984, sowie §2 Abs1 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3705-0) lediglich die Abgabepflicht begründet, aber kein notwendiges Element des Begriffes 'Anzeige' an sich darstellt. Es wäre ohne weiteres denkbar, daß in einer nur in einem einzigen Exemplar hergestellten Druckschrift eine als 'Anzeige' zu wertende Einschaltung werblichen Inhalts enthalten wäre, die dann allerdings mangels Vorliegens des weiteren Tatbestandsmerkmals der 'Verbreitung' nicht abgabepflichtig wäre.

Daß in §14 Abs1 Z. 6 FAG 1949 von Anzeigen 'in Zeitungen und sonstigen Druckwerken' die Rede ist, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht etwa so verstanden werden, daß es neben den so definierten Anzeigen auch noch solche anderer Art gäbe. Vielmehr dient der genannte Beisatz offenkundig nur der Verdeutlichung eines historisch gewachsenen, auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffs.

Aus all' dem ergibt sich, daß der Begriff der 'Anzeige' lediglich einen Sonderfall des allgemeinen Oberbegriffes 'Ankündigung' darstellt; mit anderen Worten: unter 'Anzeige' ist eine 'Ankündigung' im Sinne einer wie immer gearteten Mitteilung zu verstehen, wenn sie in eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift aufgenommen wird.

Dies bedeutet aber weiter, daß eine Werbesendung im Rundfunk oder Fernsehen nicht als 'Anzeige' im Sinne des FAG 1989 angesehen werden kann, auch wenn sie in §1 Abs1 zweiter Satz des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes fälschlicherweise so bezeichnet wird; richtigerweise liegt hier eine 'Ankündigung' im Sinne des FAG vor. Die Ausschreibung einer Abgabe auf eine derartige Ankündigung ist jedoch, wie bereits dargelegt, gemäß §14 Abs3 und §15 Abs3 Z. 4 FAG iVm. §7 Abs3 letzter Satz und Abs5 F-VG den Gemeinden vorbehalten.

Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt auch ein weiterer Blick auf die Ankündigungsabgabegesetze anderer Bundesländer. So ermächtigt §1 Abs1 des Kärntner Ankündigungsabgabegesetzes 1983 die Gemeinden des Landes Kärnten, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Hiezu gehören nach §2 Abs3 leg.cit. auch solche Ankündigungen, die von einem im Gemeindegebiet gelegenen Rundfunk- oder Fernsehstudio ausgestrahlt werden. Ähnliche Regelungen enthalten die §§1 und 2 Abs5 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, die §§1 und 2 Abs5 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1/1986, und die §§1 und 2 Abs1 des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes 1975, LGBl. Nr. 28. In Oberösterreich ist die entsprechende Regelung zwar im Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1952, enthalten, dessen §1 Abs1 jedoch gleichfalls nur die Ermächtigung der Gemeinden enthält, eine Abgabe unter anderem für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von 'Anzeigen' durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

Charakteristischerweise heißt es in §2 dieses Geetzes:

'(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a)

in Druckwerken,

b)

mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,

c)

durch den Rundfunk,

...'

Zum Unterschied davon konstruiert jedoch das Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz die Anzeigenabgabe, wie oben dargestellt, als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe nach §6 Abs1 Z. 4 lita F-VG 1948, was nach Obgesagtem unzulässig ist.

Zu Unrecht beruft sich die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder, weil dieses nicht nur durch die Bundeskompetenz (VfSlg. Nr. 9804/1983), sondern ganz allgemein durch den vom FAG 1989 gesteckten Rahmen beschränkt ist."

2. Die Vorarlberger Landesregierung hält den Bedenken des antragstellenden Gerichtshofs folgendes entgegen:

"Die Vorarlberger Landesregierung ist der Ansicht, daß das vorliegende Problem nicht aufgrund einer bloßen Wortinterpretation gelöst werden kann. Es bedarf dazu auch einer historischen Betrachtungsweise. Ankündigungs- und Anzeigenabgaben wurden erstmals 1921 in Wien erhoben, wobei für die einzelnen Abgaben jeweils eigene Gesetze erlassen wurden. Weder in den jeweiligen Abgabegesetzen noch seit 1948 in den Finanzausgleichsgesetzen werden die Begriffe 'Anzeige' und 'Ankündigung' definiert. Obgleich die Begriffe damals wie heute oft gleich bedeutend verwendet werden, war es den Gesetzgebern schon in den 20iger Jahren klar, daß es neben den Mitteilungen in Schrift oder Bild, auf Plakaten oder Steckschildern auch solche gibt, die durch Massenmedien verbreitet werden. Zwischen diesen Begriffen wurde jedoch nicht immer scharf unterschieden. So schrieb schon Pfaundler in 'Das Abgabenrecht der österreichischen Länder und Gemeinden in systematischer Darstellung', Wien 1928, S. 125, daß vereinzelt unter dem Namen Ankündigungsabgabe eine Abgabe von Ankündigungen, Anzeigen und Steckschildern und unter der Bezeichnung Reklameabgabe eine Abgabe von Ankündigungen und von gewissen Arten von Anzeigen vereinigt sei.

Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Begriff 'Anzeige' lediglich einen Sonderfall des allgemeinen Oberbegriffes 'Ankündigung' darstelle, kann nicht gefolgt werden. Anzeigen werden nicht als eine Sonderform von Ankündigungen angesehen, sondern als etwas Eigenständiges. Gemeinsam ist beiden Begriffen, daß es sich um Mitteilungen handelt. Wien hat daher auch zu jeder dieser Mitteilungsart bereits im Jahre 1921 eigene Abgabengesetze erlassen. Wäre die Anzeige nur eine Sonderform der Ankündigung, wie vom Verwaltungsgerichtshof behauptet, so wäre diese Unterscheidung nicht erforderlich gewesen, da dann auch Anzeigen in Druckwerken mit der Ankündigungsabgabe belegt werden hätten können.

Seit jeher wurde somit eine Unterscheidung getroffen zwischen Mitteilungen, die in Massenmedien erscheinen und/oder verbreitet werden und solchen, auf die dies nicht zutrifft. In den Abgabenteilungsgesetzen der 20iger und 30iger Jahren wurden die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben nicht eigens angeführt. Lediglich in der Regierungsvorlage zum ersten Abgabeteilungsgesetz wurden die damals bestehenden ausschließlichen Landes- und Gemeindeabgaben in einer Gliederung aufgezählt, wobei auch die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben erwähnt wurden. Die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben wurden erstmals im Finanzausgleichsgesetz 1948 in dem auch heute noch verwendeten Wortlaut angeführt. Der unterschiedlichen 'Reichweite', die diese Mitteilungen haben, wird dabei Rechnung getragen. So sind Ankündigungen mangels Massenverbreitung bzw. Massenvervielfältigung solche Mitteilungen, bei denen durch eine ansich geringe Anzahl von Ankündigungen, sei es durch Anschlag von Plakaten, Lichtreklamen, Lautsprecherdurchsagen usw. eine Vielzahl von Personen erreicht werden soll. Abgaben auf derartige Mitteilungen sind aufgrund der lokalen Auswirkung zu Gemeindeabgaben erklärt worden. Demgegenüber haben Mitteilungen in Massenmedien meist eine überlokale Verbreitung. Die Besteuerung von derartigen Mitteilungen wurde daher nicht grundsätzlich den Gemeinden überlassen. Es wurde dem Landesgesetzgeber freigestellt, wie er das Aufkommen aus derartigen Abgaben auf das Land und die Gemeinden aufteilen möchte.

Das einzige Massenmedium, das in den Anfängen der Anzeigenabgabegesetze in abgabenrechtlicher Sicht von Bedeutung war, waren die Druckwerke. Die Anzeigenabgabegesetze erfassen daher auch nur jene Mitteilungen, die in solchen Werken verbreitet werden. Der Begriff des Druckwerks war damals und ist auch heute teilweise noch mit jenem gleich, der im Pressegesetz 1922, BGBl. Nr. 218/1922, verwendet wird. Es ist daher durchaus verständlich, daß unter Anzeigen in erster Linie nur jene verstanden werden, die in Druckwerken verbreitet werden. Dabei wird jedoch übersehen, daß im Laufe der Zeit andere Massenmedien entstanden sind und die mindestens eine solche Bedeutung erlangt haben, wie Druckwerke. Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen. Er hat das Pressegesetz 1922 durch ein modernes Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, ersetzt. Der Medienbegriff des Mediengesetzes umfaßt neben den sogenannten Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher usw.) auch die elektronischen (Rundfunk, Teletext usw.) und alle übrigen audiovisuellen Medien (Film, Schallplatte, Ton- und Videokassette usw.). Auf diese Änderung hat als erstes wiederum der Wiener Landesgesetzgeber reagiert, indem er 1983 ein neues Anzeigenabgabegesetz erlassen hat. Gegenstand dieser Anzeigenabgabe sind alle Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke im Sinne des Mediengesetzes gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden. Es bezeichnet somit auch der Wiener Gesetzgeber Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, als 'Anzeigen'. Aber auch der Verfassungsgerichtshof bezeichnet Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden nicht als Ankündigungen, sondern als Anzeigen (siehe Beschluß vom 29. November 1993, B1703/93-3, '... die Anknüpfung einer Abgabenpflicht des Landes an die Ausstrahlung von Anzeigen über in diesem Land gelegene Sendeanlagen erscheint als verfassungsrechtlich unbedenklich.')

Aufgrund dieser Ausführungen kann auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden, wonach der §14 Abs1 Z. 6 des Finanzausgleichsgesetzes nicht so verstanden werden kann, daß es neben den definierten Anzeigen in 'Zeitungen und sonstigen Druckwerken' auch noch solche anderer Art gäbe. Es gibt - wie schon dargelegt - außer Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken sehr wohl noch solche in anderen Massenmedien. Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat jedoch nur jene Anzeigen angeführt, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken verbreitet werden, da im Jahre 1948 nur diesen eine abgabenrechtliche Bedeutung zukam. In weiterer Folge hat der Finanzausgleichsgesetzgeber die Entwicklung der Massenmedien nicht berücksichtigt. Nach Ansicht der Landesregierung ist es eine logische Fortentwicklung, wenn der Abgabengegenstand der Anzeigenabgabe auch auf jene Anzeigen ausgedehnt wird, die durch den Rundfunk verbreitet werden. Zudem ist es ein Gebot des Gleichheitssatzes, daß Anzeigen, die in Massenmedien verbreitet werden, abgabenrechtlich gleich behandelt werden. Demzufolge ist es auch unzulässig, die Besteuerung von Anzeigen und sonstigen Druckwerken dem Landesgesetzgeber, die Besteuerung von Anzeigen die durch den Rundfunk verbreitet werden, jedoch dem freien Beschlußrecht der Gemeinde zu überlassen. Dies würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, wären gegenüber solchen in Druckwerken abgabenrechtlich in jenen Gemeinden bevorzugt, in denen auf derartige Anzeigen keine Abgabe erhoben wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist der §14 Abs1 Z. 7 des Finanzausgleichsgesetzes so zu verstehen, daß generell Abgaben von 'Anzeigen' gemeint sind und es daher dem Landesgesetzgeber schon aufgrund dieser Bestimmung möglich ist, auch Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, zu besteuern. Die Wortfolge 'in Zeitungen oder in sonstigen Druckwerken' kann, wie schon dargelegt, nur historisch erklärt werden, da heutzutage generell Mitteilungen in Massenmedien auch als 'Anzeigen' bezeichnet werden.

Das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Richtigkeit seiner Auffassung auch darin bestätige, daß andere Länder die Besteuerung von Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, zu Gemeindeabgaben erklärt haben, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da es den einzelnen Ländern grundsätzlich frei steht, eine derartige Regelung zu treffen. Der Vorarlberger Gesetzgeber war jedenfalls bemüht, alle Anzeigen, die über Massenmedien verbreitet werden oder in solchen erscheinen, gleich zu behandeln. Es war daher nur konsequent, Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, gleich zu behandeln wie jene, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken verbreitet werden.

Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Ausführungen nicht folgen, so wird eingewendet, daß die Besteuerung von Anzeigen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, aufgrund des Steuerfindungsrechtes der Länder erfolgt. Der §14 Abs1 Z. 7 des Finanzausgleichsgesetzes kann auch so verstanden werden, daß nur jene Abgaben von Anzeigen erfaßt sind, die in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken erscheinen. Anzeigen, die in anderen Massenmedien erscheinen, sind davon nicht erfaßt. Es steht daher den Ländern im Rahmen des Steuerfindungsrechtes offen, auch derartige Anzeigen zu besteuern. Wie schon dargelegt, handelt es sich dabei jedoch nicht um solche 'Ankündigungen', die vom §14 Abs1 Z. 13 des Finanzausgleichsgesetzes erfaßt wären. Sie unterliegen daher auch nicht dem freien Beschlußrecht der Gemeinden.

Zusammenfassend ist die Landesregierung der Ansicht, daß es sich bei Mitteilungen, die durch den Rundfunk verbreitet werden, um keine Ankündigungen im Sinne des §14 Abs1 Z. 13 des Finanzausgleichsgesetzes handelt und es daher zulässig ist, die Erträge der darauf erhobenen Abgabe als zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt zu erklären."

3. Der beteiligte Österreichische Rundfunk hält die Meinung der Landesregierung für unzutreffend und führt folgendes aus:

"Im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist - offenkundig unbestrittenermaßen - davon auszugehen, daß gem. §14 Abs1 FAG (mangels anderer ausdrücklicher Hinweise ist in der Folge in diesem Schriftsatz immer das hier maßgebliche FAG 1989 gemeint) ausschließliche Landes(Gemeinde-)abgaben insbesondere sind:

'6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken';

aber auch

'12. Abgaben von Ankündigungen'.

Schon alleine aus dieser Gegenüberstellung der Gesetzestexte und aus der Systematik einer Aufzählung ergibt sich, daß zwischen 'Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' einerseits und 'Ankündigungen' anderseits zu unterscheiden ist.

Diese Unterscheidung ist nicht eine nur rein theoretische, sondern vielmehr eine solche von rechtlicher Relevanz. Gem. §14 Abs2 FAG gehört nämlich die Abgabe von Ankündigungen (Z12) zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben, was hingegen auf die Z6 (Abgabe von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken) nicht zutrifft.

1. Im Hinblick auf die einleitenden Überlegungen der belangten Behörde zu Wettbewerbsverzerrungen sei schon hier zweierlei erwidert, nämlich

a) daß ebensowenig wie die Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz mit einem (föderalismusfeindlichen) Argument, eine Landeskompetenz würde unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und damit Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, bekämpft werden kann, auch eine in Abgrenzung zur Landeskompetenz geschaffene Gemeindekompetenz nicht mit der Begründung als verfassungswidrig hingestellt werden kann, unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Gemeinden führten zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes oder gar des Bundesgebietes; vor allem aber

b) daß im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Bestimmung des Landes Vorarlberg zu prüfen ist, (noch) nicht hingegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs2 FAG, (im speziellen, ob die im §14 Abs2 FAG vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Ziffern 6 und 12 des §14 Abs1 FAG sachgerecht ist).

2. Hat man erkannt, daß zwischen

* Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken einerseits und

* Ankündigungen anderseits

ein Unterschied besteht, so stellt sich in Wahrheit nur mehr eine Abgrenzungsfrage (in concreto die Frage, ob das, was einschlägig zu Werbezwecken durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) verbreitet wird - wir wählen bewußt eine derart allgemein gehaltene und daher vielleicht unpräzise Formulierung - eine 'Anzeige in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' oder eine 'Ankündigung' ist (dazu, ob es sich vielleicht um etwas 'Drittes' handeln könnte und ob bejahendenfalls dann dieses 'Dritte' abgabepflichtauslösend ist, siehe unten unter III.)).

a) Es fällt auf, daß die Vorarlberger Landesregierung die Ausführungen im einschlägigen 'Kommentar zu den Anzeigeabgabe- und (sic!) Ankündigungsabgabegesetzen', Höld (Wien, 1987, Orac-Verlag), weder erwähnt, geschweige denn sich mit ihnen auseinandersetzt.

Höld führt in der Einleitung des Kommentars auf Seite 9 aus:

'Anzeigenabgaben werden für öffentliche Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton erhoben, die an öffentlichen Verkehrsanlagen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, insbesondere auch, wenn sie durch Licht oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

Ankündigungsabgabe wird beispielsweise erhoben für Plakate an Plakatwänden, Lichtbildwerbung im Kino, Reklamen in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, etc. In einzelnen Bundesländern wird eine Ankündigungsabgabe ferner auch für Ankündigungen im Rundfunk erhoben, sofern die Ankündigungen von Studios, die im Gemeindegebiet gelegen sind, ihren Ausgang nehmen.'

Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §1 Abs1 Satz 2 des Vorarlberger Anzeigenabgabengesetzes (idF vor der Nov. LGBl. 1994/46) steht nun mit dieser Abgrenzung Hölds in Widerspruch (wobei anzumerken ist, daß Höld - auf S. 44 - das Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz bereits in einer Fassung zitiert, die den nunmehr in Prüfung gezogenen Satz enthält).

   Satz 1 ('Anzeigen, die in ... Druckwerke gegen Entgelt

aufgenommen werden ...') korrespondiert durchaus mit §14 Abs1

Z6 FAG, der von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen

Druckwerken spricht, Druckwerke, also auch Zeitungen

mitumfassenden Oberbegriff (argumentum: '... sonstige ...')

ansieht.

Satz 2 steht aber im offenkundigen Widerspruch zum §14 Abs1 Z6 FAG, wenn er von 'Anzeigen, die durch den Rundfunk ... verbreitet werden' spricht, da der Rundfunk kein 'Druckwerk' ist und mit der Sendung auch kein solches produziert.

Höld spricht hingegen davon, daß im Rundfunk 'Ankündigungen' (nicht etwa 'Anzeigen'!) erfolgen.

...

II. Preßgesetz/Mediengesetz

§2 des Bundesgesetzes vom 7.4.1922, BGBl. 218, über die Presse, hat in seiner Stammfassung wie folgt gelautet:

'(1) Unter Druckwerken versteht dieses Gesetz alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten, zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bilder und Tonwerke.

(2) Unter einer Zeitung (Zeitschrift) versteht dieses Gesetz ein Druckwerk mit einem nicht vorweg begrenzten Inhalte, das unter demselben Namen und in fortlaufenden Nummern (Stücken, Heften), wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen erscheint und dessen Einzelnummern, wenn auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bildet, durch ihren Inhalt in einem Zusammenhang stehen.'

§2 PreßG (Stammfassung) enthielt daher bereits sowohl für Druckwerke als auch für Zeitungen eine Definition. Diese Definitionen wurden durch die Verordnung GBlLÖ 1939/1291, wie folgt geändert (wenngleich in geänderter Form weiterhin vorgenommen):

'(1) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsvefahren hergestellt sind.

(2) Periodische Druckschriften sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens drei Monaten in ständiger Folge erscheinen.

(3) Zeitungen und Zeitschriften sind periodische Druckschriften, bei denen der Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.'

1. Die jeweiligen Finanzausgleichsgesetze sind jeweils von diesem feststehenden (also im PreßG definierten) Begriff des Druckwerks bzw. der Zeitung ausgegangen. Der Hinweis der Vorarlberger Landesregierung in ihrer Äußerung auf das Mediengesetz (Bundesgesetz vom 12.6.1981 über die Presse und andere publizistische Medien, BGBl. 314) verschlägt schon allein deshalb, weil der Gesetzgeber der dem Mediengesetz 1981 nachfolgenden Finanzausgleichsgesetze das Mediengesetz nicht zum Anlaß genommen hat, abweichende Formulierungen - hier zur Streitfrage - zu tätigen. Selbst wenn man dem - allerdings noch zu prüfenden - Gedanken nähertreten wollte, das Mediengesetz 1981 hätte den vom FAG verwendeten Begriff 'Druckwerke' erweitert, so könnte dies - wenn überhaupt - jedenfalls lediglich bis zum nächsten FAG, das (wiederum - nunmehr aber bereits im Geltungsbereich des MedienG - nur) den Begriff 'Druckwerk' verwendet, gelten!

2. Zudem streitet auch die Definition des von den Finanzausgleichsgesetzen (nach wie vor!) verwendeten Begriffs 'Druckwerk' nach Mediengesetz (§1 Abs1 Z4 leg.cit.) für unseren Standpunkt, wenn sie lautet:

'Ein Medienwerk, das durch Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet wird.'

Das Medienwerk selbst wird in der vorangehenden Z3 definiert als

'ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.'

Der Träger von Mitteilungen oder Darbietungen gedanklichen Inhalts muß 'in Medienstücken' vervielfältigt werden.

Das MedienG enthält im Hinblick auf ArtI Abs1 BVG Rundfunk BGBl. 1974/396 keine Definition des Rundfunks.

Rundfunkwerbung wird aber niemals (vervielfältigt) in Medienstücken verbreitet; derartiges ist ex definitione ausgeschlossen und denkunmöglich.

Eine Rundfunksendung ist folglich auch nach Mediengesetz kein Druckwerk.

3. Daß Sendungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) keine solche in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken sind, ist unbestreitbar.

Daß es ein anderes Bundesgesetz - nämlich das Mediengesetz - gibt, das Druckwerke (und damit auch Zeitungen) gemeinsam mit anderen Medienwerken regelt, ist für die Streitfrage absolut ohne rechtliche Relevanz und berechtigt die Vorarlberger Landesregierung insbesondere nicht, die im FAG für 'Zeitungen oder sonstige Druckwerke' geltenden Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes (die Abgabenpflicht erweiternd!) auf solche Objekte zu übertragen, die - aus rein medienrechtlicher Zweckmäßigkeit - im Mediengesetz mitbehandelt und mitgeregelt werden.

Das Mediengesetz enthält nicht etwa die (der Vorarlberger Landesregierung offenkundig vorschwebende) gesetzliche Anordnung, daß überall dort, wo in (auch jüngeren?) Bundesgesetzen von Zeitungen oder sonstigen Druckwerken die Rede ist, auch sonstige Medienwerke im Sinne des Mediengesetzes mitumfaßt sein sollten. Einer derartigen Mißintepretierung des Gesetzes steht im übrigen aber auch der Umstand gegenüber, daß seit Erlassung des Mediengesetzes 1981 bereis mehrere Finanzausgleichsgesetze, so insbesondere das hier anzuwendende FAG 1989 (BGBl. 1988/687) erlassen wurden, die nach Inkrafttreten der MedienG - und in Kenntnis des Regelungsinhaltes dieses Gesetzes - nach wie vor (lediglich) von 'Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' sprechen.

Demzufolge ist jedes Argument der Vorarlberger Landesregierung gegen die Wortinterpretation zum Scheitern verurteilt.

III. Keine Abgabenpflicht im Falle eines tertiums/aufgrund des Abgaben(er)findungsrechts der Länder

1. Soweit die Vorarlberger Landesregierung an dieses von uns dargelegte - von ihr offenkundig ernstlich ohnedies gar nicht bestrittene - Auslegungsergebnis anknüpfend vermeint, das bedeute aber noch keineswegs, daß das solcherart durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) verbreitete eine 'Ankündigung' sei, weil immerhin noch die Möglichkeit bestünde, daß es sich um eine Anzeige handelt, die zwar weder in einer Zeitung noch in einem sonstigen Druckwerk, aber eben in einem tertium erscheint (gemeint: durch dieses tertium ausgestrahlt wird), so kann dieser Gedankengang konsequent zu Ende gedacht nur zur völligen Abgabenfreiheit führen:

-

zur Freiheit von einer Ankündigungsabgabe (in Form einer ausschließlichen Gemeindeabgabe) deshalb, weil keine Ankündung (nach dieser Ansicht) vorliegt;

-

zur Freiheit von der Anzeigenabgabe deshalb, weil keine 'Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' vorliegen, sondern eben (insoweit die Richtigkeit der Rechtsansicht der Äußerung der Vorarlberger Landesregierung unterstellt) 'Anzeigen', die durch den Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) ausgestrahlt werden.

              2.              Rechtsboden verläßt die Vorarlberger Ladesregierung auch, wenn sie in diesem Zusammenhang (für das tertium) das 'Steuer(er)findungsrecht der Länder' für sich in Anspruch nimmt.

              a)              Zu Recht hat der VwGH in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof gem. Art140 Abs1 B-VG (A25/94) darauf hingewiesen, daß dieses Steuer(er)findungsrecht der Länder nicht durch die Bundeskompetenz (VfSlg. 9804/1983), sondern ganz allgemein (auch) durch den vom FAG (hier: FAG 1989) gesteckten Rahmen beschränkt ist.

Auch wenn es im einleitende Obersatz des §14 Abs1 FAG (1989) heißt, daß 'insbesondere' die in den nachstehende Ziffern angeführten Abgaben ausschließliche Landes-(Gemeinde-)abgaben sind, so läßt diese demonstrative Aufzählung - grundsätzlich - nur Erweiterungen außerhalb der Ziffern, aber nicht betreffend die einzelnen Ziffern selbst (gleichsam innerhalb der Ziffern und somit eine bundesgesetzliche Regelung ändernd) zu.

b) Die Argumentation des VwGH läßt sich hier auch noch durch ein finanzverfassungsgesetzliches Argument untermauern: Gem. §8 Abs3 F-VG 1948 dürfen neben Bundesabgaben gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.

Die Wortfolge 'nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung' in dieser Verfassungsbestimmung schließt jede landesgesetzliche Ermächtigung - und damit insoweit das Abgaben(er)findungsrecht der Länder - aus.

Jede Anzeigen- und Ankündigungsabgabe ist aber nun (ohne daß es für diese Aussage einer Abgrenzung zwischen beiden Abgaben bedürfte) gleichartig zur Umsatzsteuer. Ungeachtet der vereinfachten und an Objektsteuern erinnernden Formulierungen im Vorarlberger Anzeigenabgabegesetz ('Anzeigen ... unterliegen der Abgabe') wird der Umsatz von Anzeigen und Abgaben, dh. die Lieferung oder Leistung (Duldung) des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige bzw. Ankündigung besorgenden Unternehmers (durch landesrechtliche Normen) besteuert.

Zu Recht bezeichnen Doralt-Ruppe (Grundriß des österreichischen Steuerrechts II2, 58) die Ankündigungs- und Anzeigeabgaben als 'Verkehrsteuern auf tatsächliche Handlungen'. Es gilt daher als mutatis mutandis, was Ruppe zur Neuordnung der Getränkesteuer als umsatzsteuerähnliche Verkehrsteuer (anstelle der bisherigen Verbrauchsteuer) in seinem Artikel 'Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Reform der Getränkesteuer', ÖStZ 1991, 263 gesagt hat und was auch die Materialien zur FAG-Nov. 1991, BGBl. 693, 356 Blg NR XVIII GP 2 im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Verpackung und Zubehör in die Bemessungsgrundlage gesagt haben:

'Das ist zur Schaffung einer eindeutigen Rechtslage erforderlich, da die bisherige Besteuerung des 'Verbrauchs' der Verpackung aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen gemäß der Judikatur des VfGH auf dem Steuererfindungsrecht der Länder beruht, dieses Steuererfindungsrecht aber für eine Besteuerung der Verpackung als Verkehrsteuer aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen aufgrund der Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer (§8 Abs3 F-VG 1948) keine ausreichende verfassungsrechtliche Ermächtigung darstellen würde.

Eben deshalb kam es zur Verfassungsbestimmung des §14 Abs2 FAG durch BGBl. 1991/693 (und wurde der oben zitierte Abs2 des §14 FAG 1989 - vorübergehend - zum Abs3).

Eine landesgesetzliche Ermächtigung für eine (weitere) Anzeigen- oder Ankündigungsabgabe, die sich außerhalb der durch die bundesgesetzliche Errichtung nach §14 Abs1 Z6 bzw. 12 FAG abgesteckten Rahmen bewegt, ist daher (auch) als Verstoß gegen §8 Abs3 F-VG verfassungswidrig. Durch die Qualifikation als 'verfassungswidrig' sind aber - ohne daß es dazu weiterer Argumente bedürfte - jedem die Grenze der Verfassungskonformität überschreitenden Steuer(er)findungsrecht der Länder Grenzen gesetzt."

IV. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs erweisen sich im Ergebnis als gerechtfertigt.

1. Dem (auch) im §14 Abs1 Z6 des (hier maßgeblichen) FAG 1989 verwendeten Ausdruck "Anzeigen" kommen mehrere Bedeutungen zu (s. zB Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 15 (1980)

S. 282), darunter die einer Mitteilung an eine Behörde oder die einer schriftlichen, gedruckten Ankündigung; das Wort stellt sich (insbesondere) als Eindeutschung für die Fremdworte "Annonce" und "Inserat" dar (so Mackensen, Ursprung der Wörter. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache (1985), S. 43). Wenn die bezogene Gesetzesstelle dem Wort "Anzeigen" die Wendung "in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" anfügt, so liegt darin im Hinblick auf die eben geschilderte Ausgangslage eine sprachliche Präzisierung von besonderem Gewicht, die es schlechthin ausschließt, den - wie immer im einzelnen zu definierenden und abzugrenzenden - Ausdruck auf ein anderes Medium als ein Druckwerk zu beziehen. Der Verfassungsgerichtshof hält daher die von der Vorarlberger Landesregierung angestellten historischen Überlegungen, die auf eine ausdehnende Interpretation abzielen, vom Ansatz her für verfehlt.

Was den (auch) in §14 Abs1 Z12 FAG 1989 gebrauchten Ausdruck "Ankündigungen" anlangt, ist zunächst festzuhalten, daß dieser - wenn man auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund des Rundfunks Bedacht nimmt - die Verbreitung von Werbung und ähnlicher Mitteilungen durch den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) jedenfalls, also auch dann umfaßt, wenn man (gemäß später folgenden Darlegungen) eine diesen Begriff einschränkende Auslegung dahin vornimmt, daß ihm das Moment der Öffentlichkeit immanent ist; denn der Rundfunk ist durch ArtI Abs1 des BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, als eine Einrichtung zur für die Allgemeinheit bestimmten (näher beschriebenen) Verbreitung von Darbietungen aller Art definiert. Die durch den Rundfunk verbreiteten Darbietungen sind sohin insgesamt als öffentlich zu werten.

Im übrigen ist in bezug auf den in §14 Abs1 Z12 FAG 1989 verwendeten Ausdruck "Ankündigungen" anzumerken, daß eine gleich formulierte Regelung bereits in sämtlichen vorangehenden Finanzausgleichsgesetzen (1948, 1950, 1953, 1955, 1959, 1967, 1973, 1979 und 1985) enthalten war, so insbesondere schon in §9 Abs1 Z13 des FAG 1948, BGBl. 46. Da dem Ausdruck "Ankündigung" ein besonders weiter Begriffsumfang zukommt (jener etwa als Synonym von "Bekanntmachung" aufzufassen ist - s. dazu Brockhaus Wahrig, aaO S. 238), erschiene er im Fall des Verständnisses unter rein sprachlichen Aspekten zu einer - verfassungsrechtlich gebotenen - zureichend genauen Abgrenzung von Besteuerungsrechten als nicht tauglich. Aus diesem Grund hält es der Verfassungsgerichtshof für geboten, den näheren Begriffsinhalt (soweit dessen Feststellung im Rahmen dieses Gesetzesprüfungsverfahrens erforderlich ist) aus jener Bedeutung herzuleiten, die bereits der Finanzausgleichsgesetzgeber im Jahr 1948 vorgefunden hat und auf Gesetzesvorschriften der 1. Republik zurückreicht (vgl. in diesem Zusammenhang Pfaundler, Der Finanzausgleich in Österreich (1931), S. 64f, wonach eine Erweiterung des freien Beschlußrechtes der Gemeinden "auf andere meist selbständige Abgaben, bei denen ein bundesgesetzlich geregeltes freies Beschlußrecht nicht besteht" (ua.) "in vier Ländern bei Ankündigungsabgaben (Plakatsteuern)" erfolgte). Das für diese Betrachtung signifikante Wiener Ankündigungsabgabegesetz vom Jahr 1921 (Gesetz vom 2. Dezember 1921, LGBl. 142, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Wien) sah in §1 vor, daß von "öffentlichen Ankündigungen" innerhalb des Gemeindegebietes von Wien eine Abgabe an die Gemeinde Wien zu entrichten ist; es beschrieb - im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe im §5 - "Ankündigungen, die durch Lichtwirkungen, Anstrich, Druck oder in anderer Art durch mechanische oder chemische Vervielfältigung hergestellt werden". Aus diesen Regelungen folgt einerseits, daß dem Begriff der Ankündigung im abgabenrechtlichen Sinn das Moment der Öffentlichkeit immanent ist, und zwar so, daß es nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um das Vorgehen des Ankündigenden (zB das Anschlagen eines Plakates an einem öffentlichen Ort) handelt oder um die beabsichtigte Wirkung der Ankündigung (zB die potentielle Wahrnehmung durch Personen, die vom Ankündigenden nicht individuell bestimmt sind, etwa aufgrund einer sogenannten Postwurfsendung). Andererseits ist aus der zitierten Regelung abzuleiten, daß das Medium der Ankündigung nicht von Belang ist, also jedes Medium in Betracht kommt, das nach dem Stand der technischen Entwicklung die entsprechende Eignung besitzt. (Der Umstand, daß die in Z6 des §14 Abs1 FAG 1989 umschriebenen "Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" zum Begriff der "Abgaben von Ankündigungen" der Z12 jedenfalls im Verhältnis einer lex specialis stehen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erörterungsbedürftig).

Für die Rechtsmeinung, daß der Ausdruck "Ankündigung" im finanzausgleichsrechtlichen Sinn auch die Verbreitung von Werbung udgl. durch den Rundfunk umfaßt, spricht - wie abschließend noch erwähnt sei - auch ein Umstand, dem im Hinblick auf eine im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (Mayer, Verfassungsfragen der Ankündigungsabgabe, ecolex 1993, S. 126ff) beschriebene Methode Bedeutung zukommt. Wie Mayer, aaO S. 127, feststellt, stehen die ersten, eine Ankündigungsabgabe betreffenden Landesgesetze, die in der 2. Republik erlassen wurden, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Finanzausgleichsgesetz, das eine Ankündigungsabgabe vorsah, nämlich dem FAG 1948; die betreffenden Landesgesetze hätten für das Verständnis des Begriffs "Ankündigungsabgabe" deshalb eine besondere Bedeutung, weil man schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges mit der erstmaligen Verankerung des Abgabentatbestandes "Ankündigungsabgabe" im FAG annehmen müsse, daß sie dessen Begriffsinhalt wesentlich geprägt haben. Hievon ausgehend ist darauf hinzuweisen, daß das - dem FAG 1948 zeitlich sehr nahe kommende - Gesetz vom 2. Juni 1948, LGBl. 21, über die Ankündigungsabgabe in Tirol (Ankündigungssteuergesetz) in seinem §1 Abs2 als öffentliche Ankündigungen (auch) "die Geschäftswerbung durch den Rundfunk" anführt.

Auf dem Boden der dargelegten Auffassung erscheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht zweifelhaft, daß der "Ankündigung" in finanzausgleichsrechtlicher Bedeutung auch die Verbreitung von Werbung und ähnlicher Mitteilungen durch den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu unterstellen ist wie sie die angefochtene Bestimmung des (Vorarlberger) AnzeigenabgabeG mit dem Ausdruck "Anzeigen" ersichtlich meint. Ob sich der Landesgesetzgeber in dieser Vorschrift am Sprachgebrauch des Finanzausgleichsgesetzes orientiert und diesen übernimmt oder ob er hievon - in einer allenfalls dem Gesetzesverständnis nicht förderlichen Weise - abweicht, ist vom hier maßgeblichen finanzausgleichsrechtlichen Standpunkt aus nicht relevant.

Aus dem Dargelegten folgt weiters - und hierin pflichtet der Verfassungsgerichtshof dem antragstellenden Gerichtshof vollständig bei -, daß die angefochtene Gesetzesstelle mit der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit belastet ist, weil sie dem Recht der Gemeinden auf Ausschreibung einer Gemeindeabgabe für die davon erfaßte Ankündigung gemäß §14 Abs3 und §15 Abs3 Z4 FAG 1989 widerspricht.

2. Es war sohin auszusprechen, daß der zweite Satz des §1 Abs1 im (Vorarlberger) AnzeigenabgabeG, LGBl. 30/1990, (idF vor der Novelle LGBl. 46/1994) verfassungswidrig war.

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruchs stützt sich auf Art140 Abs4 und 5 B-VG.

V. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G293.1994

Dokumentnummer

JFT_10049070_94G00293_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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