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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §947;Rechtssatz
Zu dem auch in § 947 ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß § 291a EO abgestellt werden kann (vgl. E 18. Jänner 2000, 99/11/0154). Diese Rechtsprechung kann auf einen trotz Unterhaltsverzichts jedenfalls verbleibenden Anspruch auf den nötigen Unterhalt und auf die daraus abzuleitende Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Leistung von Aufwandersatz nach § 28 Z. 2a Stmk SHG 1998 übertragen werden; auch in diesem Zusammenhang muss auf die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim abgestellt werden.Zu dem auch in Paragraph 947, ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß Paragraph 291 a, EO abgestellt werden kann vergleiche E 18. Jänner 2000, 99/11/0154). Diese Rechtsprechung kann auf einen trotz Unterhaltsverzichts jedenfalls verbleibenden Anspruch auf den nötigen Unterhalt und auf die daraus abzuleitende Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Leistung von Aufwandersatz nach Paragraph 28, Ziffer 2 a, Stmk SHG 1998 übertragen werden; auch in diesem Zusammenhang muss auf die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim abgestellt werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100153.X02Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016