RS Vwgh 2016/5/25 2013/10/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2016
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §947;
EO §291a;
SHG Stmk 1998 §28 Z2a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zu dem auch in § 947 ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß § 291a EO abgestellt werden kann (vgl. E 18. Jänner 2000, 99/11/0154). Diese Rechtsprechung kann auf einen trotz Unterhaltsverzichts jedenfalls verbleibenden Anspruch auf den nötigen Unterhalt und auf die daraus abzuleitende Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Leistung von Aufwandersatz nach § 28 Z. 2a Stmk SHG 1998 übertragen werden; auch in diesem Zusammenhang muss auf die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim abgestellt werden.Zu dem auch in Paragraph 947, ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß Paragraph 291 a, EO abgestellt werden kann vergleiche E 18. Jänner 2000, 99/11/0154). Diese Rechtsprechung kann auf einen trotz Unterhaltsverzichts jedenfalls verbleibenden Anspruch auf den nötigen Unterhalt und auf die daraus abzuleitende Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten zur Leistung von Aufwandersatz nach Paragraph 28, Ziffer 2 a, Stmk SHG 1998 übertragen werden; auch in diesem Zusammenhang muss auf die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim abgestellt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100153.X02

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten