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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Wie der VwGH im E vom 24. April 2007, 2005/17/0270, ausgeführt hat, führt auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens und sind auch elektronisch eingebrachte mangelhafte Anträge verbesserungsfähig. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060096.X02Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016