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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Als Ausdruck einer "eindeutigen Absicht" des gewerblichen Grundstückshandels seitens der Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erwarb, verbleiben nur ein Aufsichtsratsprotokoll, eine Satzungsänderung und die Gestaltung des Jahresabschlusses im unmittelbaren Vorfeld des Anteilserwerbs. Dabei handelt es sich aber noch nicht um nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweisen im Sinne etwa des Erkenntnisses vom 19. März 2008, 2007/15/0134, (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0065, betreffend u.a. eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Behandlung einer Tätigkeit in den Bilanzen). Mit der Verneinung des Vorliegens einer betriebsführenden Tätigkeit in Form eines gewerblichen Grundstückshandels im Zeitpunkt des Anteilserwerbs hat sich das Bundesfinanzgericht daher nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.Als Ausdruck einer "eindeutigen Absicht" des gewerblichen Grundstückshandels seitens der Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erwarb, verbleiben nur ein Aufsichtsratsprotokoll, eine Satzungsänderung und die Gestaltung des Jahresabschlusses im unmittelbaren Vorfeld des Anteilserwerbs. Dabei handelt es sich aber noch nicht um nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweisen im Sinne etwa des Erkenntnisses vom 19. März 2008, 2007/15/0134, vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0065, betreffend u.a. eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Behandlung einer Tätigkeit in den Bilanzen). Mit der Verneinung des Vorliegens einer betriebsführenden Tätigkeit in Form eines gewerblichen Grundstückshandels im Zeitpunkt des Anteilserwerbs hat sich das Bundesfinanzgericht daher nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130014.L02Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016