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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §4 Abs12;Rechtssatz
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0069, VwSlg 8272 F/2007, betrifft den hier nicht vorliegenden Fall verdeckter Ausschüttungen, unterstreicht aber die begrenzte Tragweite der Gründe, aus denen die Fremdfinanzierungskosten im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0122, VwSlg 8191 F/2006, wegen der Sonderstellung offener Ausschüttungen nach § 82 Abs. 1 GmbHG als betrieblich veranlasst angesehen wurden. Auf den hier zu beurteilenden Fall einer Einlagenrückzahlung ist der dem ersten Erkenntnis zugrunde gelegte Gesichtspunkt einer Abgeltung der Kapitalüberlassung (vgl. dazu aus der vorausgegangenen Diskussion etwa Kofler, GesRZ 2002, 10 (15): "zutreffendes Argument") von vornherein nicht anwendbar (Staringer, ÖStZ 2009, 154). Eine betriebliche Veranlassung der vom Verwaltungsgerichtshof gemeinten Art kann hier "zwangsläufig nicht gegeben sein" (Staringer, a.a.O.; vgl. auch Zorn, RdW 2007, 121: "in keiner Weise"), weshalb der Verwaltungsgerichtshof für Einlagenrückzahlungen zu einem anderen Ergebnis kam.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0069, VwSlg 8272 F/2007, betrifft den hier nicht vorliegenden Fall verdeckter Ausschüttungen, unterstreicht aber die begrenzte Tragweite der Gründe, aus denen die Fremdfinanzierungskosten im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0122, VwSlg 8191 F/2006, wegen der Sonderstellung offener Ausschüttungen nach Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG als betrieblich veranlasst angesehen wurden. Auf den hier zu beurteilenden Fall einer Einlagenrückzahlung ist der dem ersten Erkenntnis zugrunde gelegte Gesichtspunkt einer Abgeltung der Kapitalüberlassung vergleiche dazu aus der vorausgegangenen Diskussion etwa Kofler, GesRZ 2002, 10 (15): "zutreffendes Argument") von vornherein nicht anwendbar (Staringer, ÖStZ 2009, 154). Eine betriebliche Veranlassung der vom Verwaltungsgerichtshof gemeinten Art kann hier "zwangsläufig nicht gegeben sein" (Staringer, a.a.O.; vergleiche auch Zorn, RdW 2007, 121: "in keiner Weise"), weshalb der Verwaltungsgerichtshof für Einlagenrückzahlungen zu einem anderen Ergebnis kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130058.X01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016