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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §276 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/13/0058 E 1. Juni 2016Rechtssatz
Der Umstand, dass auch der unabhängige Finanzsenat die Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen missachtet hat, begründet mit Rücksicht auf die aktenkundige Zustellung an das Finanzamt als Partei des Berufungsverfahrens (§ 276 Abs. 7 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012) keine Zweifel daran, dass die Erledigung als Bescheid wirksam geworden ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, m.w.N.). Gegenteiliges gilt für die erstinstanzlichen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer, die wegen Mißachtung der Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 lit. a BAO unwirksam blieben, sodass der unabhängige Finanzsenat zur inhaltlichen Erledigung der dagegen gerichteten Berufung nicht zuständig war (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0082, und die dort zitierte Vorjudikatur).Der Umstand, dass auch der unabhängige Finanzsenat die Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen missachtet hat, begründet mit Rücksicht auf die aktenkundige Zustellung an das Finanzamt als Partei des Berufungsverfahrens (Paragraph 276, Absatz 7, BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012) keine Zweifel daran, dass die Erledigung als Bescheid wirksam geworden ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, m.w.N.). Gegenteiliges gilt für die erstinstanzlichen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer, die wegen Mißachtung der Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der von der Abgabenvorschreibung Betroffenen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO unwirksam blieben, sodass der unabhängige Finanzsenat zur inhaltlichen Erledigung der dagegen gerichteten Berufung nicht zuständig war vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0082, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012130043.X01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016