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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von den Versicherten im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstelle und "somit" nicht "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG falle. Soweit damit das Nichtvorliegen eines bloßen Tatbestandselements der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht festgestellt wurde, war dies unzulässig, weil es sich um keinen Abspruch über die sich für die Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 182 BSVG oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse handelt (vgl. näher das hg. Erkentnnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140).Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von den Versicherten im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstelle und "somit" nicht "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG falle. Soweit damit das Nichtvorliegen eines bloßen Tatbestandselements der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht festgestellt wurde, war dies unzulässig, weil es sich um keinen Abspruch über die sich für die Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse handelt vergleiche näher das hg. Erkentnnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080004.J03Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017