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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046, zugrunde lag, war eine auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung).Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046, zugrunde lag, war eine auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080004.J02Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017