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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausgehend von der Regelung des § 7 Abs 1 lit b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Stmk Rechtsanwaltskammer setzt die Beurteilung der Berufsunfähigkeit in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf - gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Berufskundler) erstatteten - Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die körperlichen oder geistigen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des anwaltlichen Berufs voraus (vgl VwGH vom 20. Oktober 2005, 2002/06/0092, und vom 28. Februar 2008, 2006/06/0234, sowie vom 20. November 2014, 2011/11/0225, zur insoweit vergleichbaren Regelung nach dem ÄrzteG 1998).Ausgehend von der Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Stmk Rechtsanwaltskammer setzt die Beurteilung der Berufsunfähigkeit in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf - gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Berufskundler) erstatteten - Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die körperlichen oder geistigen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des anwaltlichen Berufs voraus vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2005, 2002/06/0092, und vom 28. Februar 2008, 2006/06/0234, sowie vom 20. November 2014, 2011/11/0225, zur insoweit vergleichbaren Regelung nach dem ÄrzteG 1998).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030080.J01Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016