RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0051

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

BVwGG 2014 §3 Abs5;
GOG;
VwRallg;

Rechtssatz

"Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren."Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030051.L02

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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