RS Vwgh 2016/6/22 Ra 2016/03/0027

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei einem Amtssachverständigen handelt es sich um einen zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter (vgl VfSlg 19.902/2014). Im Lichte der von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten funktionalen Zuordnung der Tätigkeit der VwG zu dem Vollzugsbereich, in welchem ihre Tätigkeit in Anspruch genommen wird, kann nicht gesagt werden, dass die Tätigkeit einer von einem VwG als Hilfsorgan zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beigezogenen sachverständigen Person ausschließlich dem Vollziehungsbereich jener Gebietskörperschaft zugerechnet werden kann, der diese Person bzw das VwG organisatorisch zuzuordnen ist. Auf dem Boden dieser funktionalen Zuordnung kann der Kreis der Amtssachverständigen, der einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht, iSd § 52 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis gesehen werden, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl dazu VfGH vom 29. November 2002, A 9/01 (VfSlg 16.739/2002), betreffend die Regelung der Kostentragung in Verfahren vor den früheren unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern).Bei einem Amtssachverständigen handelt es sich um einen zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter vergleiche VfSlg 19.902/2014). Im Lichte der von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten funktionalen Zuordnung der Tätigkeit der VwG zu dem Vollzugsbereich, in welchem ihre Tätigkeit in Anspruch genommen wird, kann nicht gesagt werden, dass die Tätigkeit einer von einem VwG als Hilfsorgan zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beigezogenen sachverständigen Person ausschließlich dem Vollziehungsbereich jener Gebietskörperschaft zugerechnet werden kann, der diese Person bzw das VwG organisatorisch zuzuordnen ist. Auf dem Boden dieser funktionalen Zuordnung kann der Kreis der Amtssachverständigen, der einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht, iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis gesehen werden, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht vergleiche dazu VfGH vom 29. November 2002, A 9/01 (VfSlg 16.739/2002), betreffend die Regelung der Kostentragung in Verfahren vor den früheren unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L29

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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