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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Das VwG hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen -
gerade im Lichte des Art 47 GRC bzw des Art 6 MRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation (vgl dazu VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist (vgl VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (vgl dazu etwa VwGH vom 28. Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom 17. November 2014, 2012/17/0532). gerade im Lichte des Artikel 47, GRC bzw des Artikel 6, MRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation vergleiche dazu VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist vergleiche VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche dazu etwa VwGH vom 28. Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom 17. November 2014, 2012/17/0532).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L25Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018