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L65508 Fischerei Vorarlberg;Norm
BAO §177 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des K B in B, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 2012, Zl. IIIa-243.084, betreffend Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juni 2012 keine Folge und bestätigte die Festsetzung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) in der Höhe von EUR 14.456,20 für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011 und des Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO in der Höhe von EUR 1.445,62.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juni 2012 keine Folge und bestätigte die Festsetzung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) in der Höhe von EUR 14.456,20 für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011 und des Verspätungszuschlages gemäß Paragraph 135, BAO in der Höhe von EUR 1.445,62.
Begründend ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines Vaters das Fischereirecht auf dem Bodensee an näher genannten Ufergrundstücken zukomme. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Mai 2010 darauf hingewiesen worden, dass er der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 und 2009 zu erklären und zu entrichten, nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert worden sei, der Behörde eine näher umschriebene Aufstellung über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche (aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer und vom Boot, nur vom Ufer und nur vom Boot aus) und Tageskarten (Erlaubnisscheine für die Dauer von höchstens einer Woche) vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei angekündigt worden, dass ein Schätzungsverfahren durchgeführt werde, wenn er keine oder nur unzureichende Unterlagen übermittle. Da der Beschwerdeführer gegen die Abgabenvorschreibung 06/2006 bis 12/2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sei das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt und nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, Zl. 2010/17/0257, fortgesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Abgabenvorschreibung auf den Zeitraum bis Ende 2011 erstreckt werde und er sei aufgefordert worden, für die Jahre 2008 bis 2011 eine Aufstellung in der zuvor schon geschilderten Art zu übermitteln, andernfalls werde die Behörde ein Schätzungsverfahren durchführen.Begründend ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines Vaters das Fischereirecht auf dem Bodensee an näher genannten Ufergrundstücken zukomme. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Mai 2010 darauf hingewiesen worden, dass er der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 und 2009 zu erklären und zu entrichten, nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert worden sei, der Behörde eine näher umschriebene Aufstellung über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche (aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer und vom Boot, nur vom Ufer und nur vom Boot aus) und Tageskarten (Erlaubnisscheine für die Dauer von höchstens einer Woche) vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei angekündigt worden, dass ein Schätzungsverfahren durchgeführt werde, wenn er keine oder nur unzureichende Unterlagen übermittle. Da der Beschwerdeführer gegen die Abgabenvorschreibung 06 aus 2006, bis 12 aus 2007, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sei das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt und nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, Zl. 2010/17/0257, fortgesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Abgabenvorschreibung auf den Zeitraum bis Ende 2011 erstreckt werde und er sei aufgefordert worden, für die Jahre 2008 bis 2011 eine Aufstellung in der zuvor schon geschilderten Art zu übermitteln, andernfalls werde die Behörde ein Schätzungsverfahren durchführen.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 habe die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer das Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 22. März 2012 zur Stellungnahme bis 20. April 2012 mit dem Hinweis übermittelt, dass nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Anhörung ein Abgabenbescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführer habe auf kein einziges der genannten Schreiben reagiert.
Rechtlich ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger für die Abgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) trotz Aufforderungen nicht nachgekommen sei, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen sei, die Abgabe gemäß § 184 BAO zu schätzen und bescheidmäßig vorzuschreiben.Rechtlich ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger für die Abgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) trotz Aufforderungen nicht nachgekommen sei, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen sei, die Abgabe gemäß Paragraph 184, BAO zu schätzen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des "Amtssachverständigen" sei schlüssig, der darin angestellte Vergleich mit benachbarten Fischereirevieren zulässig und das Abstellen auf die vollen Kilometer der Uferlinie des Fischereireviers des Beschwerdeführers entspreche dem § 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei. Nicht zu folgen sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der "Amtssachverständige" für Fischereibiologie aus dem Grund befangen sei, dass die Förderbeiträge seiner Dienststelle zukämen, weil aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne.Das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des "Amtssachverständigen" sei schlüssig, der darin angestellte Vergleich mit benachbarten Fischereirevieren zulässig und das Abstellen auf die vollen Kilometer der Uferlinie des Fischereireviers des Beschwerdeführers entspreche dem Paragraph 2, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei. Nicht zu folgen sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der "Amtssachverständige" für Fischereibiologie aus dem Grund befangen sei, dass die Förderbeiträge seiner Dienststelle zukämen, weil aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne.
Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages begründete die belangte Behörde schließlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, Zl. 2010/17/0257, mit dem die Abgabepflicht des Beschwerdeführers unmissverständlich ausgesprochen worden sei, konsequent und beharrlich die Aufforderungen der Behörden zur Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen missachtet habe und dem "Amtssachverständigen" jegliche Auskunft verweigert worden sei. Das vorsätzliche Negieren der gesetzten Fristen zeige eine Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten, die nicht entschuldbar sei. Der in Höhe von 10 % des Abgabenbetrages vorgeschriebene Verspätungszuschlag sei gerechtfertigt, weil er die Funktion von Verzugszinsen habe und den mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand abdecken solle.
Auf Grund des schon genannten hg. Erkenntnisses vom 15. September 2011 und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2010, B 1124/10-3, mit dem die Behandlung der den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007 betreffenden Beschwerde abgelehnt worden sei, sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, mit ihrer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 5. März 2012 entschieden habe.Auf Grund des schon genannten hg. Erkenntnisses vom 15. September 2011 und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2010, B 1124/10-3, mit dem die Behandlung der den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007, betreffenden Beschwerde abgelehnt worden sei, sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, mit ihrer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 5. März 2012 entschieden habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 15 des Gesetzes über die Bodenseefischerei, Vorarlberger Paragraph 15, des Gesetzes über die Bodenseefischerei, Vorarlberger
LGBl. Nr. 1/2002 (Neukundmachung) lautet:Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, (Neukundmachung) lautet:
"§ 15
Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei
Gemäß § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG) ist der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenbetrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht. Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. (in der Fassung LGBl Nr. 57/2009) nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG) ist der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenbetrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht. Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2009,) nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 66/2000, lautet: Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,, lautet:
"§ 2
Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei
a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche zur Fischerei
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170532.X00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015