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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Charakter der Verwendung des KEC als Dauerverwendung hat der VwGH abgeleitet, dass die dort eingerichteten Arbeitsplätze Maßstab für die vorzunehmende Primärprüfung der Dienstunfähigkeit des jeweiligen Beamten in einem Verfahren nach § 14 BDG 1979 sind und in diesem Zusammenhang auch als mögliche Verweisungsarbeitsplätze nach Abs. 3 legcit in Betracht kommen (vgl. E 10. September 2009, 2008/12/0230; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0110). Dementsprechend gilt, dass es sich bei der zulässigerweise zugewiesenen Dauerverwendung im Bereich PAM/KEC um einen organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz handelt, für dessen Inhaber die gleichen Kriterien des Versetzungsschutzes anzuwenden sind wie für Inhaber anderer Arbeitsplätze. Die Tauglichkeit eines bei dieser Dienststelle eingerichteten Arbeitsplatzes als Dauerverwendung schließt die Annahme des gleichzeitigen Bestehens eines (von sonstigen Abberufungs- oder Zuweisungsinteressen im Gewicht des § 38 Abs. 3 BDG 1979 unabhängigen) wichtigen Abberufungsinteresses von solchen Arbeitsplätzen aus. Zwar ist einzuräumen, dass ein dienstliches (betriebliches) Interesse bestehen mag, einen Beamten auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen als auf jenem, den er derzeit innehat, eine Versetzung kann aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden. Ein solches müsste in seinem Gewicht den in § 38 Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Abberufungsinteressen gleichkommen.Aus dem Charakter der Verwendung des KEC als Dauerverwendung hat der VwGH abgeleitet, dass die dort eingerichteten Arbeitsplätze Maßstab für die vorzunehmende Primärprüfung der Dienstunfähigkeit des jeweiligen Beamten in einem Verfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 sind und in diesem Zusammenhang auch als mögliche Verweisungsarbeitsplätze nach Absatz 3, legcit in Betracht kommen vergleiche E 10. September 2009, 2008/12/0230; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0110). Dementsprechend gilt, dass es sich bei der zulässigerweise zugewiesenen Dauerverwendung im Bereich PAM/KEC um einen organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz handelt, für dessen Inhaber die gleichen Kriterien des Versetzungsschutzes anzuwenden sind wie für Inhaber anderer Arbeitsplätze. Die Tauglichkeit eines bei dieser Dienststelle eingerichteten Arbeitsplatzes als Dauerverwendung schließt die Annahme des gleichzeitigen Bestehens eines (von sonstigen Abberufungs- oder Zuweisungsinteressen im Gewicht des Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 unabhängigen) wichtigen Abberufungsinteresses von solchen Arbeitsplätzen aus. Zwar ist einzuräumen, dass ein dienstliches (betriebliches) Interesse bestehen mag, einen Beamten auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen als auf jenem, den er derzeit innehat, eine Versetzung kann aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden. Ein solches müsste in seinem Gewicht den in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 und 5 BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Abberufungsinteressen gleichkommen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120049.L02Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018