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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 30 GehG 1956 zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG 1956 zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. E 29. März 2012, 2011/12/0145, sowie E 27. September 2011, 2009/12/0112).Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des Paragraph 30, GehG 1956 zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG 1956 zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht vergleiche E 29. März 2012, 2011/12/0145, sowie E 27. September 2011, 2009/12/0112).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120245.X01Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016