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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180131.L01Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016