RS Vwgh 2016/6/24 Ra 2016/18/0131

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Veröffentlicht am 24.06.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180131.L01

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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