RS Vwgh 2016/6/27 Ra 2014/18/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1;
AsylG 2005 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat im Laufe des Verfahrens an mehreren Stellen von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen. Sie hat angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Überdies hat sie ihre Befürchtung durch Zitierung von Länderberichten zu Somalia, aus denen die Gefahr der Vergewaltigung für Mädchen durch Mitglieder der Al Shabaab ableitbar ist, untermauert. Ausgehend davon, dass sie damit ihre Furcht vor Verfolgung auf Angst vor Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründete, hätte sie, da sie kein Verlangen nach § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch eine weibliche Richterin einvernommen werden müssen. Wie der VfGH in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, führt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 dazu, dass die in der Folge erlassene Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wird (vgl. VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914/2012, ua mwN).Die Asylwerberin hat im Laufe des Verfahrens an mehreren Stellen von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen. Sie hat angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Überdies hat sie ihre Befürchtung durch Zitierung von Länderberichten zu Somalia, aus denen die Gefahr der Vergewaltigung für Mädchen durch Mitglieder der Al Shabaab ableitbar ist, untermauert. Ausgehend davon, dass sie damit ihre Furcht vor Verfolgung auf Angst vor Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründete, hätte sie, da sie kein Verlangen nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch eine weibliche Richterin einvernommen werden müssen. Wie der VfGH in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, führt ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 dazu, dass die in der Folge erlassene Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wird vergleiche VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914/2012, ua mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L03

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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