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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, soweit es annahm, dass angesichts der Anordnung der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen das Dokument als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" hätte versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerks "eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig (vgl etwa VwGH vom 19. November 2009, 2009/07/0137, vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0160, und vom 23. April 2008, 2006/03/0152).Das Landesverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, soweit es annahm, dass angesichts der Anordnung der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Rechtshilfevertrages zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen das Dokument als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" hätte versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerks "eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig vergleiche etwa VwGH vom 19. November 2009, 2009/07/0137, vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0160, und vom 23. April 2008, 2006/03/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170067.L01Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016