RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2016/10/0048

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0049

Rechtssatz

Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich (vgl. E 20. Mai 2010, 2008/07/0162; E 25. April 1991, 91/09/0004).Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich vergleiche E 20. Mai 2010, 2008/07/0162; E 25. April 1991, 91/09/0004).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100048.L03

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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