TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/25 91/09/0004

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4 idF 1989/253;
AuslBG §3 Abs4;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1990, Zl. I/2-St-89167, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 23. November 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe entgegen den Bestimmungen des § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) die jugoslawischen Staatsbürger A, B, E und G, sowie den türkischen Staatsbürger Z bis mindestens 30. Oktober 1989, 13 h, in K beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur dann beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitze. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und werde dafür mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- pro Ausländer, zusammen also S 50.000,--, bestraft. Der strafbare Tatbestand sei durch die Gendarmerieanzeige und durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen. Den Bestimmungen zufolge sei es unerheblich, ob die Arbeitnehmer entlohnt worden seien und ob sie nur zeitweise gearbeitet hätten. Entscheidend sei, daß Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Befreiungsschein beschäftigt worden seien. Strafmildernd sei die bisherige Straffreiheit des Beschwerdeführers gewesen, erschwerend kein Grund, es habe daher mit der im Gesetz möglichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich des türkischen Staatsbürgers Z Folge, hinsichtlich dessen das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt wurde, im übrigen wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben. Gleichzeitig setzte die belangte Behörde das Ausmaß der verhängten Geldstrafe auf S 40.000,-- herab. Hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Schuldspruches führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer gebe selbst in seinen Berufungsausführungen zu, daß die vier Jugoslawen zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen verschiedene handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt hätten (Fliesenlegen, Verputzarbeiten). Unbestritten sei, daß die vier Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung bzw. ohne Befreiungsschein gearbeitet hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen, denn der Beschwerdeführer habe die Ausländer um Durchführung der Arbeiten ersucht, ihnen Material und Werkzeug zur Verfügung gestellt und ihnen als Gegenleistung Speisen und Getränke verabreicht. Auch wenn kein Entgelt in Geld, sondern nur Nahrungs- und Genußmittel geleistet würden, liege dennoch ein Arbeitsverhältnis vor, da auch Naturalleistungen einen Einkommensbestandteil bildeten. Auch ändere das Motiv der Beschäftigung nichts am Tatbestand. Auf Grund des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschäftigung der vier Jugoslawen das Tatbild verwirklicht habe, weshalb der Berufung insoweit nicht Folge zu geben gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde vom vorhandenen Grundeigentum des Beschwerdeführers und seinem monatlichen Einkommen von ca. S 30.000,-- sowie seinen Sorgepflichten für Ehefrau und ein Kind aus. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Straffreiheit und des Fehlens von Erschwerungsgründen sei die an der Untergrenze des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens liegende Geldstrafe mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens entsprechend herabzusetzen gewesen. Es würden aber rücksichtswürdige Gründe nicht so weit überwiegen, daß Anlaß zu einer völligen Strafnachsicht gegeben wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht nach dem AuslBG bestraft zu werden, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung seiner Beschwerde vor, die vier Jugoslawen wären von ihm nicht beschäftigt worden; B und G hätten beim Beschwerdeführer ihren Urlaub verbracht und seien dabei von A und E besucht worden. A habe nur "aus freundschaftlichen Diensten" 10 m2 Fliesen beim Beschwerdeführer verlegt, E habe dazu freiwillig Verfugungsarbeiten geleistet. Die Jugoslawen hätten wohl zu Essen und zu Trinken bekommen, jedoch nicht als Entlohnung für geleistete Tätigkeiten, sondern nur auf Grund ihres freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Außerdem sei die Tatzeit im angefochtenen Bescheid ungenau und unzureichend angegeben worden. Hinsichtlich B und G lägen überhaupt keine belastenden Zeugenaussagen vor, aus denen sich eine Beschäftigung durch den Beschwerdeführer ergebe. Zur Strafbemessung sei noch auszuführen, daß der Beschwerdeführer seit Februar 1990 in Pension sei, eine Rente von monatlich S 9.000,-- bekomme und daß er für zwei eheliche Kinder zu sorgen habe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Im Beschwerdefall ist das AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Allerdings kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die vier im Spruch genannten jugoslawischen Staatsbürger am 30. Oktober 1989 vom Beschwerdeführer mit Verfliesungs-, Verfugungs- und Verputzarbeiten beschäftigt worden seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß diese Arbeiten von den Ausländern durchgeführt wurden, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß sie dabei über Ersuchen des Beschwerdeführers tätig geworden sind. Es hat dies der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 16. November 1989 selbst angegeben. Daß es sich dabei um eine bloß kurzfristige Beschäftigung gehandelt hat, spielt nach der Rechtslage keine entscheidende Rolle, weil auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nach der Rechtsprechung dem AuslBG unterworfen sind (vgl. zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0173, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wenn die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich im Beschwerdefall um bloße Gefälligkeitsdienste der vier Ausländer gehandelt, die auf der anderen Seite als bloße Urlauber bzw Besucher vom Beschwerdeführer kostenlos verpflegt worden seien, als sogenannte Schutzbehauptung nicht übernommen und ihrer Beurteilung nicht zugrunde gelegt hat, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.

Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblicken, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß alle vier Jugoslawen über Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers tätig geworden sind und dafür natural entlohnt wurden, und daß diese Umstände rechtlich als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu beurteilen waren.

Was die im angefochtenen Bescheid bestätigte, von der BH mit "bis mindestens 30. Oktober 1989, 13 h" angegebene Tatzeit betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, daß damit die Tat ausreichend individualisiert wurde. Daß über den Zeitraum vor dem 30. Oktober 1989 keine Ausführungen vorliegen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, denn bei dieser Formulierung erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen einer gleichartigen, vor dem 30. Oktober 1989 gelegenen Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Was schließlich die Ausführungen der Beschwerde zur Strafbemessung betrifft, handelt es sich insofern um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung, als der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sein Einkommen mit ca. S 30.000,-- monatlich angegeben und daran auch im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde festgehalten hat, weshalb seine nunmehrige Angabe, er sei bereits seit Februar 1990 Pensionist mit nur mehr S 9.000,-- monatlich, vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden kann. Auch hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 8. November 1990 angegeben, nur für ein Kind sorgepflichtig zu sein.

Der angefochtene Bescheid erweist sicht daher nicht als mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090004.X00

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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