RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0574

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb durch den Mietkäufer gerichtet ist (OGH RIS-Justiz RS0128738). Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (vgl OGH RIS-Justiz RS0128739, RS0128740).Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb durch den Mietkäufer gerichtet ist (OGH RIS-Justiz RS0128738). Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht vergleiche OGH RIS-Justiz RS0128739, RS0128740).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170574.X05

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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