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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb durch den Mietkäufer gerichtet ist (OGH RIS-Justiz RS0128738). Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (vgl OGH RIS-Justiz RS0128739, RS0128740).Unter einem Mietkauf wird im Allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, in der Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags verbunden sind; der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb durch den Mietkäufer gerichtet ist (OGH RIS-Justiz RS0128738). Beim Mietkauf kann je nach Vertragsgestaltung dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit entweder eine Kaufoption eingeräumt werden, mit deren Ausübung er das Eigentum erwirbt, oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht vergleiche OGH RIS-Justiz RS0128739, RS0128740).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170574.X05Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016