RS OGH 2023/1/17 2Ob188/11b, 10Ob26/13s, 4Ob235/14h, 4Ob160/19m, 17Ob14/22s, 10Ob29/22w

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Rechtssatz

Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt.

Entscheidungstexte

  • RS0128740">2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
  • RS0128740">10 Ob 26/13s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
  • RS0128740">4 Ob 235/14h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 235/14h
  • RS0128740">4 Ob 160/19m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 160/19m
  • RS0128740">17 Ob 14/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 17 Ob 14/22s
    Vgl; nur: Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann ist der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge anzusehen. (T1)
    Beisatz: Ein solcher Mietkaufvertrag ist damit zum einen ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, zum anderen ein Optionsvertrag und damit die Grundlage für das allfällige Entstehen eines anschließenden Kaufvertrags. (T2)
    Beisatz: Hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung ist (im Falle der Insolvenz über das Vermögen des Bestandgebers) § 24 IO maßgebend. Hinsichtlich der Kaufoption ist § 21 IO maßgebend. (T3)
    Beisatz: Hier: Kaufoption in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag. (T4)
  • RS0128740">10 Ob 29/22w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 29/22w
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Koppelung zweier Verträge geht das Eigentum nicht schon mit der Optionsausübung an den Mietkäufer über, sondern die Optionserklärung schafft lediglich den Titel für die Eigentumsübertragung, die aber noch einen Modus erfordert, wie etwa die Einverleibung des Eigentumsrechts des Mietkäufers im Grundbuch. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128740

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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