RS Vwgh 2016/6/29 Ro 2014/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs4;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §33;
ROG OÖ 1994 §2 Abs3;
ROG OÖ 1994 §2 Abs4;
ROG OÖ 1994 §34;
ROG OÖ 1994 §36;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0031

Rechtssatz

Es ist zwar zutreffend, dass auch Planungsmaßnahmen betreffend eine Landesstraße ("Ergebnis einer Korridoruntersuchung im Planungsprozess") vor Erlassung der Trassenverordnung - wohl ebenso vor Erlassung einer Straßenplanungsgebietsverordnung - insofern Wirkungen entfalten, als darauf von der Gemeinde bei ihren Planungen auf der Grundlage der Bestimmungen des OÖ ROG 1994 Rücksicht zu nehmen ist. In Bezug auf gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Berücksichtigungsprinzip besteht, das ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz verbietet (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1984, G 81/84 u.a., VfSlg. Nr. 10.292, sowie vom 25. Juni 1999, G 256/98, VfSlg. Nr. 15.552). Zu einem derartigen "Unterlaufen" kann es im hier vorliegenden Zusammenhang angesichts der Regelung des Art. 118 Abs. 4 B-VG allerdings insofern nicht kommen, als eine gemeinderechtliche Planung im Widerspruch zu einer Verordnung des Landes jedenfalls rechtswidrig wäre. Im Fall einer bereits vorliegenden Verordnung des Landes wäre die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes wegen Rechtswidrigkeit daher gegebenenfalls zu versagen, im Falle einer späteren Erlassung der Verordnung des Landes würde der Flächenwidmungsplan im Hinblick auf Art. 118 Abs. 4 B-VG gegebenenfalls invalidieren.Es ist zwar zutreffend, dass auch Planungsmaßnahmen betreffend eine Landesstraße ("Ergebnis einer Korridoruntersuchung im Planungsprozess") vor Erlassung der Trassenverordnung - wohl ebenso vor Erlassung einer Straßenplanungsgebietsverordnung - insofern Wirkungen entfalten, als darauf von der Gemeinde bei ihren Planungen auf der Grundlage der Bestimmungen des OÖ ROG 1994 Rücksicht zu nehmen ist. In Bezug auf gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Berücksichtigungsprinzip besteht, das ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz verbietet vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1984, G 81/84 u.a., VfSlg. Nr. 10.292, sowie vom 25. Juni 1999, G 256/98, VfSlg. Nr. 15.552). Zu einem derartigen "Unterlaufen" kann es im hier vorliegenden Zusammenhang angesichts der Regelung des Artikel 118, Absatz 4, B-VG allerdings insofern nicht kommen, als eine gemeinderechtliche Planung im Widerspruch zu einer Verordnung des Landes jedenfalls rechtswidrig wäre. Im Fall einer bereits vorliegenden Verordnung des Landes wäre die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes wegen Rechtswidrigkeit daher gegebenenfalls zu versagen, im Falle einer späteren Erlassung der Verordnung des Landes würde der Flächenwidmungsplan im Hinblick auf Artikel 118, Absatz 4, B-VG gegebenenfalls invalidieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050026.J01

Im RIS seit

27.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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