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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein betrieblich veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements darin besteht, den allfälligen Veräußerungserlös und die bei Betriebsaufgabe verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuld einzusetzen. Ab Betriebsbeendigung endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, weshalb die auf diese Schulden entfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben darstellen. Hat eine Verbindlichkeit nicht der Anschaffung bzw. Herstellung eines in der Folge ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgutes gedient (vgl. hiezu VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018) ist es demnach unmaßgeblich, welcher Verwendung der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Privatvermögen zuführt (vgl. etwa VwGH vom 30. November 1999, 94/14/0166, und vom 15. Juni 2005, 2001/13/0174).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein betrieblich veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements darin besteht, den allfälligen Veräußerungserlös und die bei Betriebsaufgabe verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuld einzusetzen. Ab Betriebsbeendigung endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, weshalb die auf diese Schulden entfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben darstellen. Hat eine Verbindlichkeit nicht der Anschaffung bzw. Herstellung eines in der Folge ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgutes gedient vergleiche hiezu VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018) ist es demnach unmaßgeblich, welcher Verwendung der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Privatvermögen zuführt vergleiche etwa VwGH vom 30. November 1999, 94/14/0166, und vom 15. Juni 2005, 2001/13/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150286.X02Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016