Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber selbst dann nicht vor, wenn der Vertreter eines Revisionswerbers bewusst eine Revisionserhebung an den VwGH unterlassen hat, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen hat (Hinweis B vom 30. August 2011, 2011/21/0187 und - betreffend einen gesetzlichen Vertreter - E vom 6. März 1996, 95/20/0181; ähnlich auch das E vom 28. Oktober 1998, 98/03/0266 und B vom 26. Juli 2001, 2001/20/0377). Dass der Rechtsanwalt dadurch allenfalls jene Pflichten, die ihm die Rechtsanwaltsordnung auferlegt, verletzt hat, ändert daran nichts (Hinweis B vom 3. September 1997, 97/01/0422, sowie - betreffend den Amtshaftungsanspruch aus dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beschwerdeerhebung durch einen gesetzlichen Vertreter - erneut das E 95/20/0181). Diese zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangene Rechtsprechung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190124.L01Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018