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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 regelt die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten können andere Personen als der bisherige Wasserbenutzungsberechtigte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt letztmaliger Vorkehrungen geltend machen; sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Erlöschensfeststellung selbst. Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten belastet sind (vgl. E 29. Juni 2000, 99/07/0154; E 9. März 2000, 99/07/0115).Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 regelt die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten können andere Personen als der bisherige Wasserbenutzungsberechtigte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt letztmaliger Vorkehrungen geltend machen; sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Erlöschensfeststellung selbst. Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten belastet sind vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0154; E 9. März 2000, 99/07/0115).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070024.L01Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018