Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §351c;Rechtssatz
Bei den Feststellungen zum pharmakologischen Innovationsgrad, zum medizinisch-therapeutischen Nutzen und zur Wirtschaftlichkeit werden regelmäßig Fragen aufgeworfen, die nicht ohne spezifischen Sachverstand geklärt werden können. Insbesondere die Fragen, ob der therapeutische Nutzen ein wesentlicher ist und ob die Mehrzahl bzw. ob eine bestimmte Untergruppe von Patienten von diesem Nutzen profitiert, sind Fachfragen, die im Rahmen von Sachverständigengutachten und klinischen Studien (iSd § 351d Abs. 1 ASVG von der antragstellenden Partei vorzulegen) zu beurteilen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2014, B 282/2012).Bei den Feststellungen zum pharmakologischen Innovationsgrad, zum medizinisch-therapeutischen Nutzen und zur Wirtschaftlichkeit werden regelmäßig Fragen aufgeworfen, die nicht ohne spezifischen Sachverstand geklärt werden können. Insbesondere die Fragen, ob der therapeutische Nutzen ein wesentlicher ist und ob die Mehrzahl bzw. ob eine bestimmte Untergruppe von Patienten von diesem Nutzen profitiert, sind Fachfragen, die im Rahmen von Sachverständigengutachten und klinischen Studien (iSd Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG von der antragstellenden Partei vorzulegen) zu beurteilen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2014, B 282/2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J07Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019