Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31 Abs3 Z12 litb;Rechtssatz
Das Kriterium der "wesentlichen therapeutischen Innovation" weist gegenüber dem des "wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten" keinen Unterschied auf (vgl. § 351c Abs. 8 ASVG, der eine für den Gelben Bereich allein maßgebliche "wesentliche therapeutische Innovation" im gleichen Sinn verwendet wie § 31 Abs. 3 Z 12 lit. b ASVG und § 351g Abs. 2 vierter Satz Z 1 ASVG einen für den Gelben Bereich allein maßgeblichen "wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen"; vgl. zur synonymen Verwendung der Begriffe ferner die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013, B 287/2012 , und vom 21. Februar 2014, B 1429/2011; vorsichtig abwägend, letztlich aber a. M. Rebhan in SV-Komm § 351c ASVG Rz 83 unter Bezugnahme auf Abs. 3 leg. cit.). Handelt es sich bei dem Arzneimittel, für das eine Aufnahme in den "Gelben Bereich" angestrebt wird, nicht um eine solche wesentliche therapeutische Innovation mit einem wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten, so erübrigt sich die gesundheitsökonomische Evaluation dieses Arzneimittels. Ist bei dem Arzneimittel hingegen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen für Patienten feststellbar, so hängt die erforderliche weitere gesundheitsökonomische Evaluation davon ab, ob im "Gelben Bereich" bereits vergleichbare Arzneispezialitäten, in Bezug auf welche § 25 Abs. 2 VO-EKO sinngemäß angewendet werden kann, angeführt sind oder nicht (vgl. § 25 Abs. 4 und 5 VO-EKO).Das Kriterium der "wesentlichen therapeutischen Innovation" weist gegenüber dem des "wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten" keinen Unterschied auf vergleiche Paragraph 351 c, Absatz 8, ASVG, der eine für den Gelben Bereich allein maßgebliche "wesentliche therapeutische Innovation" im gleichen Sinn verwendet wie Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b, ASVG und Paragraph 351 g, Absatz 2, vierter Satz Ziffer eins, ASVG einen für den Gelben Bereich allein maßgeblichen "wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen"; vergleiche zur synonymen Verwendung der Begriffe ferner die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013, B 287/2012 , und vom 21. Februar 2014, B 1429/2011; vorsichtig abwägend, letztlich aber a. M. Rebhan in SV-Komm Paragraph 351 c, ASVG Rz 83 unter Bezugnahme auf Absatz 3, leg. cit.). Handelt es sich bei dem Arzneimittel, für das eine Aufnahme in den "Gelben Bereich" angestrebt wird, nicht um eine solche wesentliche therapeutische Innovation mit einem wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten, so erübrigt sich die gesundheitsökonomische Evaluation dieses Arzneimittels. Ist bei dem Arzneimittel hingegen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen für Patienten feststellbar, so hängt die erforderliche weitere gesundheitsökonomische Evaluation davon ab, ob im "Gelben Bereich" bereits vergleichbare Arzneispezialitäten, in Bezug auf welche Paragraph 25, Absatz 2, VO-EKO sinngemäß angewendet werden kann, angeführt sind oder nicht vergleiche Paragraph 25, Absatz 4 und 5 VO-EKO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J04Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019