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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18 Abs2;Rechtssatz
Die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.Die Zeiten, für die gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 fallen vergleiche in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu Paragraph 18 a, ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080012.J01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018