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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/09/0066 E 24. März 2015 RS 6Stammrechtssatz
Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus (vgl. E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in § 21 Abs. 2 VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus vergleiche E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in Paragraph 21, Absatz 2, VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L03Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016