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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs2;Rechtssatz
Erschöpft sich die Verpflichtung des Überlassers in der Auswahl und Zurverfügungstellung geeigneter Beschäftigter und wird ein konkreter Arbeitserfolg nicht präzisiert, sondern die konkrete Arbeitseinteilung vielmehr erst mündlich vor Ort, nämlich im Zuge der Ausführung des Auftrags, vorgenommen, fehlt es an einer individualisierten und konkretisierten Leistungsverpflichtung (Hinweis E vom 18. April 2002, 2002/09/0063). Ist aber der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vgl. neben dem eben genannten 2002/09/0063 auch die Erkenntnisse vom 10. März 1998, 95/08/0345, und vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026).Erschöpft sich die Verpflichtung des Überlassers in der Auswahl und Zurverfügungstellung geeigneter Beschäftigter und wird ein konkreter Arbeitserfolg nicht präzisiert, sondern die konkrete Arbeitseinteilung vielmehr erst mündlich vor Ort, nämlich im Zuge der Ausführung des Auftrags, vorgenommen, fehlt es an einer individualisierten und konkretisierten Leistungsverpflichtung (Hinweis E vom 18. April 2002, 2002/09/0063). Ist aber der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vergleiche neben dem eben genannten 2002/09/0063 auch die Erkenntnisse vom 10. März 1998, 95/08/0345, und vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110090.L01Im RIS seit
15.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016